Rechtsfragen beim Einbetten von fremden Inhalten

Das Einbetten – Embedding – von Videos aus Plattformen wie Youtube, Vimeo & Co ist heute ohne große technische Hürden für private und professionelle Webseiten möglich und daher weit verbreitet. Durch einfaches Kopieren des jeweiligen “Embedding Links”, einem einfachen HTML-Text, lassen sich die eigenen Webpräsenzen durch interessante Inhalte anreichern.

Bisher lagen unterschiedliche Gerichtsentscheidungen zu der Frage vor, ob das Einbinden fremder Inhalte eine Urheberrechtsverletzung des Einbindenden darstellen kann oder nicht.

Das Problem wird sich in der Regel nicht stellen, wenn der Berechtigte das jeweilige Video bei einer der Plattformen hochgeladen und zum Embedding freigegeben hat. In diesem Fall werden über die jeweiligen Nutzungsbedingungen oder Terms of Service die entsprechenden Nutzungsrechte wohl an jeden vermittelt, der das Video einbindet.

Was aber, wenn ein unberechtigter Dritter ein Video auf Youtube hochgeladen und zur Einbindung freigegeben hat. Lädt irgendein Nutzer etwa das neueste Musikvideo eines bekannten Künstlers hoch, so kann dieser Nutzer die notwendigen Rechte natürlich auch nicht legitimerweise über die Terms of Service der Plattform (weiter-)vermitteln. Der BGH hatte konkret also “nur” zu entscheiden, ob das Einbetten eines unzulässigerweise bei Youtube hochgeladenenn Videos rechtswidrig in die Rechte des originären Urhebers eingreift. Im Urheberrecht gibt es so etwas wie einen “gutgläubigen Erwerb” nicht, sodass man die Legitimation einer Veröffentlichung im Internet selbst prüfen muss und nicht darauf vertrauen darf, dass die Videos bei Youtube schon legitimerweise genutzt werden dürfen.

Mit wenigen Klicks landen fremde Inhalte auf der eigenen Web-Seite. Die Rechtsfragen hingegen sind hier deutlich komplexer.
Mit wenigen Klicks landen fremde Inhalte auf der eigenen Web-Seite. Die Rechtsfragen hingegen sind hier deutlich komplexer.

 

Mit der Pressemitteilung des BGH wird klar, dass die Entscheidung über die Zulässigkeit des Einbettens vorerst verschoben ist. Der BGH legt im Hinblick auf die Entscheidungsrelevanz europäischen Rechts dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) die Angelegenheit mit spezifischen Fragen vor… Dennoch finden sich in der aktuellen Pressemitteilung einige interessante Hinweise..

I. Der aktuelle Fall und die Entscheidungen der Vorinstanzen

In dem aktuellen Fall war ein Unternehmen gegen zwei Handelsvertreter vorgegangen, weil diese auf der eigenen Webseite ein Video eingebunden hatten, was ohne Zustimmung des Unternehmens bei Youtube hochgeladen worden war. Bei dem Rechtsstreit kam es zentral auf die Frage an, ob durch das Einbinden rechtswidrig in das allein dem Urheber zustehende Recht auf öffentliche Zugänglichmachung (§ 19a UrhG) eingegriffen worden ist.

Die Vorentscheidungen zeigen deutlich die Bandbreite der insoweit unterschiedlichen Argumentationen. Das LG München (Urteil vom 2. Februar 2011, Az. 37 O 15777/10) war in der ersten Instanz davon ausgegangen, dass die Beklagten sich das Video durch die Einbindung des Frames zu eigen gemacht und damit auch gegen die Urheberrechte des Unternehmens verstoßen habe.

Das OLG München hatte diese Entscheidung auf die Berufung der Beklagten aufgehoben und auf die Nähe des “Embeddings” zum normalen Hyperlink hingewiesen. Auf Grundlage der sogenannten Paperboy Entscheidung stellen „normale“ Links, die also lediglich bei einem Klick auf die betreffende Seite leiten, grundsätzlich keine Urheberrechtsverletzungen dar.

Demgemäß hatte der BGH in seiner sogenannten Session-ID Entscheidung (GRUR 2011, 56) bereits ausgeführt:

“Wer einen Deep Link setzt, nimmt keine urheberrechtliche Nutzungshandlung vor, sondern verweist lediglich auf das Werk in einer Weise, die Nutzern den bereits eröffneten Zugang erleichter. Er hält das geschützte Werk weder selbst zum Abruf bereit, noch übermittelt er es selbst auf Abruf an Dritte”.

Das OLG München war demgemäß davon ausgegangen, dass auch beim Einbetten von Youtube Vidoes die verlinkte Webseite nach Aktivierung des Hyperlinks unmittelbar von dem fremden Internetauftritt in den Computer des Nutzers geladen. Nicht der Linksetzer (sprich der Embedder), sondern derjenige, der das Werk auf die in dem Frame aufscheinende Seite (hier: YouTube) eingestellt hat, entscheide darüber, ob es zum Abruf weiterhin bereitgehalten wird und damit der Öffentlichkeit zugänglich bleibt oder nicht.

Das OLG München hatte also eine Urheberrechtsverletzung der Beklagten verneint, weil sie durch das Einbetten nicht in das Recht auf öffentliche Zugänglichmachung (§ 19a UrhG) eingegriffen hätten.

II. Die Entscheidung des Bundesgerichtshof und der weitere Verlauf

Der BGH schließt sich grundsätzlich der Interpretation des OLG München an und verneint die Verletzung des Rechts auf öffentliche Zugänglichmachung (§19a UrhG). Eine höchstrichterliche Aussage zu dieser hochumstrittenen Frage lag bisher nicht vor.

Die Argumentation lässt sich durchaus hören und wird bei entsprechenden Urheberrechtsfällen zukünftig eingewandt werden können. Ungeklärt bleibt vorerst noch die Frage, ob das Einbetten nicht eine öffentliche Wiedergabe im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG darstellt.

Diese Frage hat nun der Europäische Gerichtshof (EuGH), dem die entsprechend ungeklärte Interpretation europäischen Rechts obliegt, zu entscheiden. Wenn der EuGH dies bejaht, wäre beim Einbetten eines unzulässigerweise bei Youtube & Co eingestellten Videos zukünftig von einer Urheberrechtsverletzung auszugehen. Auch wenn die Entscheidung eine Weile auf sich warten lassen wird, gilt es, das Verfahren weiter zu beobachten.

III. Resumee und Haftungsgrundsätze

Solange gilt es, folgende Grundsätze zu beachten:

1. Wer urheberrechtlich geschützte oder andere rechtsverletzende Inhalte (z.B. Persönlichkeits- oder Markenrechtsverletzung) bei Youtube & Co hochlädt, kann von demjenigen dessen Rechte verletzt worden sind, auf Unterlassung, Kostenerstattung und gegebenenfalls auch Schadenersatz in Anspruch genommen werden.

2. Sollte die jeweilige Videoplattform von einem Dritten wegen eines rechtsverletzenden Videos in Anspruch genommen werden, so stehen dieser in der Regel (in den AGB vereinbarte) Freistellungsansprüche gegenüber dem jeweils hochladenden Nutzer zu.

3. Nur weil Videos oder andere Inhalte auf verschiedenen Plattformen zur Einbindung angeboten werden, heißt das nicht, dass der jeweils Berechtigte auch seine Zustimmung zur Einbindung gegeben hat und damit die Einbettung (urheber-)rechtlich zulässig ist.

4. Ob eine Webseite unmittelbar für rechtsverletzende Inhalte haftet, wenn sie diese über ein entsprechendes Portal eingebunden hat, ist noch nicht abschließend gerichtlich geklärt. Diesbezüglich wird die Entscheidung des EuGH abgewartet werden müssen.

5. Klar ist aber, dass die einbindende Webseite zumindest dann als sogenannter Mitstörer haftet, wenn der jeweils eingebundene Inhalt nach Kenntnisnahme von dem Rechtsverstoß nicht entfernt worden ist.

Weiterführend:

Video Embedding & Co – Rechtliche Probleme bei der Einbindung von fremden Inhalten