VG-Wort hat Anspruch auf Vergütung für in Deutschland vertriebene PCs und Drucker

In einer aktuellen Entscheidung hat der europäische Gerichtshof bestätigt, dass die Abgabe für die Vervielfältigung geschützter Werke auch auf den Vertrieb eines Druckers oder eines Computers erhoben werden kann. Die Hersteller von Druckern werden also um eine Vergütung der Rechteinhaber nicht mehr herum kommen. Wie diese im Einzelnen jedoch aussehen wird, ist derzeit noch offen.

Der Fall

Hintergrund der Entscheidung sind  beim BGH anhängige Rechtsstreitigkeiten zwischen der VG Wort – der Verwertungsgesellschaft, die Urheber und Verleger literarischer Werke in Deutschland vertritt – und den Firmen Canon, Epson, Fujitsu, Hewlett-Packard, Kyocera und Xerox. Die VG-Wort hat dort beantragt, dass die genannten Firmen ihr Auskunft über die Mengen und die Art der seit 2001 verkauft Drucker erteile. Zudem begehrt sie die Feststellung, dass Kyocera, Epson und Xerox verpflichtet sind, an sie eine Vergütung für die zwischen 2001 und 2007 in Deutschland vertriebenen PCs, Drucker und/oder Plotter zu entrichten. In diesem Zusammenhang hat sich der BGH an den europäischen Gerichtshof gewandt und ihn um Auslegung der einschlägigen Vorschriften des EU-Rechts ersucht.

Die Entscheidung

Nach geltendem EU-Recht räumen die Mitgliedstaaten den Urhebern und Inhabern verwandter Schutzrechte grundsätzlich das ausschließliche Recht ein, die Vervielfältigung ihrer Werke oder sonstigen Schutzgegenstände zu erlauben oder zu verbieten. Die Mitgliedstaaten können jedoch Ausnahmen oder Beschränkungen in Bezug auf dieses ausschließliche Recht vorsehen. Die Bundesrepublik Deutschland hat hiervon Gebrauch gemacht, indem sie die Anfertigung von Privatkopien und Vervielfältigungen auf Papier oder ähnlichen Trägern mittels beliebiger fotomechanischer Verfahren in §53 Urheberrechtsgesetz erlaubt.

Ein Mitgliedstaat, der von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, muss dafür sorgen, dass die Inhaber des Urheberrechts einen” gerechten Ausgleich” erhalten. Dadurch soll den Urhebern die ohne ihre Genehmigung erfolgte Vervielfältigung ihrer geschützten Werke vergütet werden. Dieser Anspruch ist in Deutschland in § 54 Urheberrechtsgesetz verankert.

Der EuGH stellt  nunmehr klar, dass der Ausdruck “Vervielfältigungen mittels beliebiger fotomechanischer  Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung” die Vervielfältigungen mit umfasst, welche mittels eines Druckers und eines PCs, wenn diese Geräte miteinander verbunden sind, angefertigt werden. In diesem Fall stehe es den Mitgliedstaaten frei, ein System einzuführen, bei dem der gerechte Ausgleich von den Personen entrichtet wird, die über ein Gerät verfügen das zu  Vervielfältigung des Werks auf dem betreffenden Träger beiträgt. Weiter führt der EuGH aus, dass die Höhe des Gesamtbetrages eines gerechten Ausgleichs nicht substantiell von der Höhe des Betrages abweichen soll, der üblicherweise für die Vervielfältigung mittels nur eines Gerätes festgelegt ist.

Desweiteren stellte der EuGH fest, dass eine etwaige Zustimmung des Rechtsinhabers zur Vervielfältigung seines Werkes oder einer sonstigen Schutzgegenstand keine  Auswirkungen auf den gerechten Ausgleich hat, dieser sei gleichwohl zu zahlen.

Auch durch die Nichtanwendung technischer Maßnahmen, mit denen nicht genehmigte Vervielfältigung verhindert oder eingeschränkt werden sollen, lassen den gerechten Ausgleich für Privatkopien nicht automatisch entfallen. Die Nichtanwendung dieser technischen Maßnahmen könne allenfalls bei der Frage nach der Höhe des zu zahlenden Ausgleichs relevant sein.