Hat sich der Verteidiger von Gustl Mollath strafbar gemacht?

Die Staatsanwaltschaft Hamburg ermittelt gegen den Verteidiger des sich in einer psychatrischen Anstalt befindlichen Gustl Mollath, weil dieser Verfahrensdokumente auf seiner Webseite veröffentlichte. Dem Hamburger Rechtsanwalt wird “verbotene Mitteilung über Gerichtsverhandlungen” vorgeworfen.

Gustl Mollath, Verteidiger Strate zu Veröffentlichungen im Internet. Quelle: Strate.net

Strafverteidiger veröffentlich amtliche Dokumente

Der Fall Mollath hat bundesweit für Aufsehen gesorgt. Nicht zuletzt deswegen, weil Gustl Mollath und seine Verteidigung die Öffentlichkeit als Teil der Verteidigungsstrategie suchten. Die Bedeutung der Öffentlichkeitsarbeit in großen Strafprozessen hat die Vergangenheit bereits mehrfach gezeigt (bspw. Kachelmann, Beate Zschäpe etc.). Nun könnte der angesehene Strafrechtsexperte eine Grenze überschritten haben, indem er 32 Dokumente aus dem Verfahren gegen Gustl Mollath auf seiner Internetseite veröffentlichte.

Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr

Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft beruhen auf einem in der Strafrechtspraxis eher exotischen Paragraphen. Die verbotene Mitteilung über Gerichtsverhandlungen nach § 353 dNr. 3 Strafgesetzbuch (StGB) verbietet es die Anklageschrift oder andere amtliche Schriftstücke eines Strafverfahrens ganz oder in wesentlichen Teile veröffentlicht. Die Strafe für dieses Vergehen liegt bei Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

Anlass der Ermittlungen

Stein des Anstoßes ist dabei nicht die Veröffentlichung eigener Schriftstücke des Verteidigers an das Gericht, sondern die wörtliche Wiedergabe des Wideraufnahmeantrages der Staatsanwaltschaft Regensburg und der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Augsburg. Die gegen den Anwalt ermittelnde Staatsanwaltschaft Hamburg sieht darin die Veröffentlichung amtlicher Dokumente im Sinne des § 353 d Nr. 3 StGB.

Verteidiger verteidigt sich

Der beschuldigte Strafverteidiger weist eine Verletzung des § 353 d Nr. 3 StGB hingegen zurück. Seiner Meinung nach sei dieses Strafnorm nur auf das laufende, jedoch nicht auf ein bereits abgeschlossenes Verfahren, anwendbar. Die veröffentlichten Dokumente seien aus zeitlicher Sicht nicht Teil des “Strafverfahrens” und somit deren Veröffentlichung nicht verboten.

Staatsanwaltschaft wollte Server beschlagnahmen

Indes ist der Versuch der Staatsanwaltschaft die Server des Verteidigers zu beschlagnahmen gescheitert. Das Amtsgericht Hamburg-Mitte hat den entsprechenden Antrag der Staatsanwaltschaft zurückgewiesen (Beschluss vom 27.06.2013, Az.: 166 Gs 377/13). Das Amtsgericht folgt insoweit den Argumenten des Strafverteidigers. Ob es nach diesem Gerichtsbeschluss noch zu einer Anklage kommt, ist unwahrscheinlich, bleibt aber abzuwarten.