EuGH: Sperrung von Webseiten grundsätzlich legal

Wenn sich durch die Sperrung einzelner Seiten Urheberrechtsverletzungen verhindern lassen, dann geschieht das in den Augen des EuGH-Generalanwalt durchaus auf dem Boden des Gesetzes. Providern, die sich nicht an Sperrverfügungen halten, können damit künftig hohe Strafen drohen.

EuGH_logoPedro Cruz Villalón, Generalanwalt am Europäischen Gerichtshof (EuGH) äußert sich in den Schlussanträgen zm Verfahren zwischen dem österreichischen Internetprovider UPC Telekabel auf der einen und dem Filmverleih Constantin und der Filmproduktionsgesellschaft Wega auf der anderen Seite, zu Sperren von urheberrechtsverletzenden Websites. Demnach sei es grundsätzlich zulässig, Zugangsanbieter per gerichtlicher Anordnung dazu zu verpflichten, Sites zu sperren. Auf diese Weise ließen sich Urheberrechtsverletzungen verhindern.

Die Rechteinhaber Constantin Film Verleih und Wega wollten eine Sperre des Streaming-Portals kino.to durch den Provider UPS Telekabel durchsetzen. Die 2011 geschlossene Website lieferte Filme und Serien ohne Zustimmung der Rechteinhaber auf Abruf aus. Unter kinox.to ist heute noch ein Klon der Seite im Web verfügbar.

Der Oberste Gerichtshof Österreichs hatte sich mit einem Vorabentscheidungsersuchen an die EU gewandt. Gerichte der Mitgliedstaten können auf diesem Weg in einem bei ihnen anhängigen Rechtsstreit dem Europäischen Gerichtshof Fragen nach der Auslegung des Unionsrechts vorlegen. Der EuGH entscheidet allerdings nicht über den nationalen Rechtsstreit.

Die EU-Richter sollen im vorliegenden Fall klären, ob ein Provider in solchen Fällen als “Vermittler” anzusehen sei, “dessen Dienste von einem Dritten zur Verletzung des Verletzung des Urheberrechts genutzt werden”. Laut Villalón ist das der Fall. Allerdings müsse im Einzelfall zwischen den urheberrechtlichen Schutzinteressen der Rechteinhaber, der unternehmerischen Freiheit des Providers sowie der Informationsfreiheit der Bürger abgewogen werden, betonte der Generalanwalt. Dies sei Aufgabe der nationalen Gerichte.

Generell hält Villalòn fest, “dass die Möglichkeit der Umgehung einer angeordneten Sperrverfügung nicht grundsätzlich jeder Sperrverfügung im Wege steht”. Daher sei eine Sperrverfügung “nicht generell ungeeignet”, das Urheberrecht durchzusetzen. Allgemeine Sperren schließt der Generalanwalt jedoch aus, während er beispielsweise die Blockade bestimmter IP-Adressen oder eine DNS-Sperre für denkbar hält – auch wenn sich diese relativ leicht umgehen lassen.

Halten sich Provider nicht an erlassene Sperrverfügungen, könnten ihnen künftig hohe Strafen drohen. Allerdings sollen sie auch nicht allein auf den damit verbundenen Kosten sitzen bleiben. Denn nach Ansicht von Villalón müssen sich auch die Rechteinhaber unter Umständen daran beteiligen, um effektive Sperren zu garantieren.

Für den EuGH sind die Schlussanträge des Generalanwalts nicht bindend. Dessen Aufgabe ist es, einen unabhängigen Vorschlag zu unterbreiten. Im nächsten Schritt beraten die Richter und fällen ein Urteil.

[mit Material von Björn Greif, ZDNet.de]