Abschaffung des fliegenden Gerichtsstandes im Urheberrecht gilt nicht für Altfälle

Mit einer Neuregelung wurde der so genannte fliegende Gerichtsstand teilweise im Urheberrecht abgeschafft. Diese neue Bestimmung gilt nach Auffassung des Landgerichts Hamburg jedoch nicht für Altfälle. Rechtsanwalt Dr. Martin Bahr erläutert das Urteil.

Als eines der ersten Gerichte in Deutschland hat das LG Hamburg (Urt. v. 13.12.2013 – Az.: 308 S 25/13) entschieden, dass die Abschaffung des fliegenden Gerichtsstandes im Urheberrecht, die durch das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken im Oktober 2013 in Kraft getreten ist, auf Altfälle nicht anwendbar ist.

Das AG Hamburg hatte in der 1. Instanz (Urt. v. 27.09.2013 – Az.: 22a C 94/13) geurteilt, dass die Klage mangels örtlicher Zuständigkeit unzulässig sei. Es hatte erklärt, dass der fliegende Gerichtsstand aus § 32 ZPO in P2P-Urheberrechtsverletzungen nicht gelte. Alleine der Umstand, dass die Rechtsverletzung im Internet begangen und bundesweit abrufbar gewesen sei, reiche nicht aus. Insbesondere werde damit auch gegen das grundgesetzlich verankerte Recht auf den gesetzlichen Richter unterhöhlt.

Dieser Ansicht hat das LG Hamburg in der Berufung eine klare Absage erteilt und die Grundsätze des fliegenden Gerichtsstandes auch auf die Fälle der P2P-Urheberrechtsverletzung bejaht. In einer mehrseitigen, ausführlichen Begründung erläutert das Gericht, dass dem Kläger nach dem Gesetz ausdrücklich ein solches Wahlrecht zu stehe, so dass die Inanspruchnahme des fliegenden Gerichtsstandes grundsätzlich weder rechtsmissbräuchlich noch rechtswidrig sei.

Mit deutlichen Worten kritisiert das LG Hamburg die 1. Instanz. Wörtlich führt es aus:

“Eine (…) Einschränkung des § 32 ZPO (…) steht (…) der gesetzgeberischen Intention der größeren Flexibilität, der Waffengleichheit von Verletzer und Verletztem bei bundesweit begangenen Delikten und der Herausbildung von Fachkompetenz bei den Gerichten entgegen.

Die vom Amtsgericht angeführten Bedenken gegen den fliegenden Gerichtsstand stellen sich als rechtspolitische Forderungen dar, die vom Gesetzgeber bis zum Inkrafttreten des Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken (…) bewusst hingenommen sind. Sie sind nicht geeignet, die örtlich Zuständigkeit (…) zu verneinen.”

Das Gericht weist im folgenden noch einmal ausdrücklich darauf hin, dass der fliegende Gerichtsstand bis dato von der ganz herrschenden Rechtsprechung bejaht wurde.

Auch die Frage, ob auf den Sachverhalt nicht nicht der neue § 104 a UrhG anzuwenden ist, beantwortet das Gericht. Durch § 104 a UrhG, der durch das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken im Oktober 2013 in Kraft getreten ist, wurde der fliegende Gerichtsstands im Urheberrecht in bestimmten Fällen abgeschafft. Das LG Hamburg verneint eine Anwendung dieser Neuregelung, da es sich um einen Altfall handelt.