Fristlose Kündigung wegen Datenlöschung

Wer als Arbeitnehmer unbefugt Daten von seinem Benutzer-Account löscht, muss mit der fristlosen Kündigung seines Arbeitsvertrages rechnen. Dies ergibt sich aus einem aktuellen Urteil des hessischen Landesarbeitsgerichtes.

Löscht ein Mitarbeiter Daten wie etwa Termine, kann das eine fristlose Kündigung rechtfertigen.
Löscht ein Mitarbeiter Daten wie etwa Termine, kann das eine fristlose Kündigung rechtfertigen.

Ein Arbeitnehmer war als Account Manager bei seinem Arbeitgeber im EDV-Bereich tätig. Der Arbeitsvertrag sah die Befristung von einem Jahr vor. Als der Arbeitnehmer nach gescheiterten Vertragsverhandlungen zur Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrages aufgefordert wurde, weigerte er sich.

Er gab jedoch auf Wunsch der Geschäftsführer Autoschlüssel, Laptop, Firmenschlüssel und Mobiltelefon ab. Vor Verlassen seines Arbeitsplatzes löschte er von seinem Benutzer-Account ca. 80 eigene Dateien und weitere 374 Objekte. Dabei handelte es sich um 144 Kontakte, 51 Emails, 167 Aufgaben sowie 12 Termine. Daraufhin kündigte der Arbeitgeber ihm fristlos, ohne vorher eine Abmahnung ausgesprochen zu haben. Der Arbeitnehmer wollte sich das nicht gefallen lassen und reichte Kündigungsschutzklage ein.

Eigenmächtiges Löschen von Daten ist wichtiger Grund

Hierzu entschied das Landesarbeitsgericht Hessen mit Urteil vom 05.08.2013 Az. 7 Sa 1060/10, dass die fristlose Kündigung des Arbeitnehmers rechtsmäßig gewesen ist. Denn die eigenmächtige vollständige Löschung der Daten vom Rechner des Arbeitgebers ist als wichtiger Grund im Sinne von § 626 BGB anzusehen.

Wiederherstellbarkeit der Daten ist irrelevant

Dabei spielt nach Auffassung der Richter keine Rolle, inwieweit die gelöschten Daten wieder hergestellt werden können. Ebenso wenig interessiert, ob der Arbeitgeber die Daten wirklich benötigt. Denn der Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber einen ständigen Zugriff auf seine Arbeitsergebnisse ermöglichen. Durch den eigenmächtigen Entzug des Zugriffs verletzt er erheblich seine Pflichten aus dem Arbeitsvertrag.

Abmahnung vor Kündigung war entbehrlich

Eine vorhergehende Abmahnung war entbehrlich. Denn dem Arbeitnehmer musste auch so klar sein, dass er insbesondere durch das eigenmächtige Löschen von Kundendaten erheblich gegen seine Pflichten aus dem Arbeitsvertrag verstoßen hat. Arbeitnehmer sollten daher auch dann nicht eigenmächtig Daten vom Rechner des Arbeitgebers entfernen, wenn sie in Rage sind. Ansonsten kommen eventuell auch Ansprüche auf Schadensersatz in Betracht. Wichtig ist auch, dass Abmahnungen  bei schweren Verstößen gegen die Pflichten im Arbeitsvertrag entbehrlich sein können.