Urteil: Amazons Empfehlen-Button ist rechtswidrig

Urteil (Bild: Shutterstock)

Das OLG Hamm entscheidet, dass das Weiterempfehlungswerkzeug von Amazon ein Tool zum Absenden von Spam-Mails darstellt. Damit müssen Händler im Amazon Marketplace, die es nutzen, mit Abmahnungen rechnen. Bereits die Wahl der Vermarktungsplattform mache den Händler haftbar.

Händler auf Amazons Marketplace haften auch für Rechtsverstöße, wenn sie dessen Marketing-Tool “Empfehlen“ nutzen. Das hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden (I-4 U 154/14). Demnach trägt der Händler die Verantwortung für “wettbewerbswidrige Werbe-Mails”. Dabei spielt es keine Rolle, dass der Klick durch einen Nutzer, die Ausführung durch Amazon erfolgt und der Händler selbst keinen Einfluss darauf hat.

Das Gericht argumentierte, dass es bereits ausreiche die Vermarktungsplattform zu wählen. Entscheidet sich der Händler den Weiterempfehlungsknopf zu verwenden, hat er keinen weiteren Einfluss mehr, was anschließend passiert. Den Hinweis des Händlers, dass Amazon den Button ohne weiteres Zutun seinerseits an vielen Stellen platziert, akzeptierte das OLG Hamm nicht. Schließlich habe er sich die Vermarktungsplattform selbst ausgesucht. Daher ändere sich nichts an seiner Haftung.

(Bild: Shutterstock)Das Gericht fällte die Entscheidung in einem Fall um einen so empfohlenen Sonnenschirm. In der Werbemail mit dem Link auf den Schirm sah eine Mitbewerberin eine rechtswidrige Handlung. Sie reichte gegen den Händler eine Klage auf Unterlassung ein. Das Amtsgericht Arnsberg folgte in erster Instanz den Ausführungen des Händlers. Das OLG Hamm lehnte diese jedoch nun ab.

Der Beklagte musste nun eine strafbewährte Unterlassungserklärung abgeben und die Kosten übernehmen.

Einen ähnlichen Fall gab es bereits im Oktober. Wie Haufe berichtete, ging es damals um eine Tell-a-friend-Funktion auf einer Website. Der Anwalt, der die E-Mails unaufgeforderte erhalten hatte, mahnte das betreffende Unternehmen zunächst ab, erhielt infolgedessen allerdings weiterhin Mails. Daraufhin reichte er Klage ein. Der Bundesgerichtshof stufte die E-Mails als Spam ein.

Die Entscheidung begründete das BGH wie folgt: “Schafft ein Unternehmen auf seiner Website die Möglichkeit für Nutzer, Dritten unverlangt eine sogenannte Empfehlungs-E-Mail zu schicken, die auf den Internetauftritt des Unternehmens hinweist, ist dies nicht anders zu beurteilen als eine unverlangt versandte Werbe-E-Mail des Unternehmens.“ Und weiter heißt es: “Richtet sich die ohne Einwilligung des Adressaten versandte Empfehlungs-E-Mail an einen Rechtsanwalt, stellt dies einen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar.“ (I ZR 208/12 (PDF))

Der jetzige Fall wie auch das damalige Urteil sieht einen Empfehlungs-Button mit darauf folgendem Postversand als unerwünschte Werbe-Mail ohne die Möglichkeit, sie mit einer Opt-in-Funktion zu verhindern – letzteres verlangt das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb.

[mit Material von Manfred Kohlen, ITespresso.de]