EuGH: PC mit vorinstallierter Software nicht unlauter

Das Eingangsgebäude des Gerichtshofs der Europäischen Union auf dem Kirchberg in Luxemburg (Bild: Europaparlament)

Wer einen Rechner mit vorinstallierter Software erwirbt, muss keine Rückerstattung bekommen, wenn er die Software nicht nutzt.

Der EuGH hat nun dem Laptop-Hersteller Sony Recht gegeben. Ein Käufer eines VAIO-Laptops hatte geklagt, weil er die Nutzungsbedingungen des Rechners nicht akzeptierte und das vorinstallierte Windows-Betriebssystem sowie weitere Programme nicht nutzen wollte. Weil er von dem Hersteller eine Erstattung für die nicht genutzte Software und zudem Schadensersatz forderte, war Sony schließlich vor Gericht gezogen.

In der Rechtssache C-310/15 entschied der EuGH, dass es keine unlautere Geschäftspraxis darstellt, dass Sony das Gerät mit vorinstallierter Software lieferte. Zudem habe Sony die Rücknahme des Gerätes angeboten.

Zuvor hatte das oberste Gericht in Frankreich den EuGH in dieser Sache angerufen. Nun muss das nationale Gericht die Sache erneut prüfen.

Sony Vaio Laptops. (Bild Sony)
Sony Laptops der Marke VAIO. Laut EuGH ist das verkaufen eines PCs mit vorinstallierter Software kein unlautere Geschäftspraxis. (Bild: Sony)

Der Kläger hatte Sony im Jahr 2008 verklagt, weil er sich nicht darauf einlassen wollte, lediglich den Kaufpreis von rund 550 Euro erstattet zu bekommen, wie ihm das Sony angeboten hatte.

Statt dessen bestand er auf Zahlung einer pauschalen Entschädigung von 450 Euro und Schadensersatz in Höhe von 2500 Euro. Er begründete diese Forderung mit unlauteren Geschäftspraktiken.

Als “unlauter” stufe der EuGH jedoch irreführende oder aggressive Werbung ein. Da der Käufer aber im Vorfeld die Möglichkeit gehabt habe, sich über den Lieferumfang des Gerätes zu informieren, entspreche das vorinstallieren von Software auf einem Rechner dem nicht.

Viele Kunden würden es vorziehen, einen sofort nutzbaren Computer zu bekommen. Zudem habe der Händler den Käufer im Vorfeld über die Programme informiert, daher sei die Installation der Programme keine unlautere Geschäftspraxis. Auch dann nicht, wenn der Hersteller die Kosten dieser Programme nicht einzeln beziffern könne.