Netzneutralität und Übertragungsgeschwindigkeit: Bundestag ändert Telekommunikationsgesetz

Deutscher Reichstag in Berlin. (Bild: Andre Borbe)

Mit den Änderungen soll auch die EU-Verordnung 2015/2120 umgesetzt werden. Grundsätzlich müssen Internetzugangsanbieter den gesamten Datenverkehr gleich behandeln. Allerdings wird ihnen das Recht auf eine “angemessene” Verwaltung eingeräumt. Und bei schamlosen Übertreibungen der “realistisch” erreichbaren Datenübertragungsgeschwindigkeit drohen hohe Bußgelder.

Der Bundestag hat am späten Donnerstagabend einen Gesetzentwurf (PDF) mit Änderungen am Telekommunikationsgesetz beschlossen. Damit wird nach jahrelanger Diskussion neu definiert, was in Deutschland unter “Netzneutralität” zu verstehen ist. Außerdem wird auch die EU-Verordnung 2015/2120 in nationales Recht umgesetzt. Falls Internetanbieter den Zugang einschränken oder zugesagte Übertragungsraten nicht einhalten, müssen sie künftig mit Bußgeldern von bis zu und 500.00 Euro respektive 100.000 Euro rechnen. Abgelehnt wurde dagegen ein Entschließungsantrag der Grünen (PDF), mit dem Anbieter unter anderem verpflichtet werden sollten, Kunden darüber zu informieren, welcher DIN-Qualitätsklasse ihr Internetzugangsdienst entspricht.

netzwerk-internet (Bild: Shutterstock)

In dem von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines dritten Gesetzes zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes heißt es: “Internetzugangsanbieter müssen den gesamten Datenverkehr ohne Diskriminierung, Beschränkung oder Störung grundsätzlich gleich behandeln, ungeachtet des Senders, des Empfängers, des Inhalts, der Anwendung, des Dienstes oder des Endgerätes.” Verboten wird “Blockierung, Verlangsamung, Veränderung, Beschränkung, Störung, Schädigung oder Diskriminierung je nach spezifischen Inhalten, Anwendungen oder Diensten oder spezifischen Kategorien derselben.” Erlaubt ist aber auch künftig eine “angemessene” Verwaltung des Datenverkehrs, sofern die dazu dient, Netzwerkressourcen effizient zu nutzen und die Qualität der Dienste zu gewährleisten.

Gegenüber dem Bayerischen Rundfunk legt Professor Jan Krämer, Inhaber des Lehrstuhls für Wirtschaftsinformatik an der Universität Passau, das so aus: “Ein Inhalteanbieter darf nicht dafür bezahlen, dass bestimmte Inhalte priorisiert von ihm zum Endkunden weitergeleitet werden.” Solche Szenarien waren in der jahrelangen Diskussion um die Netzneutralität unter anderem von der Deutschen Telekom angedacht worden, die mit ihrem Angebot Entertain ja selbst auch Inhalteanbieter ist und sich darüber beschwert hatte, dass Dritte, etwa Streaming-Dienste die Netze aus ihrer Sicht über Gebühr belasten, aber nicht zu deren Unterhalt beitragen.

Breitband (Bild: Shutterstock / Ensuper)
Mit den Ändrungen am Telekommunikationsgesetz müssen Anbieter auch verlässlichere Angaben über die tatsächlich verfügbare Bandbreite machen (Bild: Shutterstock/Ensuper)

Bereits an den Vorgaben der EU kritisiert worden war, dass Provider – wenn auch unter Auflagen – auch künftig Spezialdienste anbieten können. Auch dass das sogennante “Zero-Rating” – also die Klassifizierung von Apps oder Diensten, die nicht auf eine Volumenbegrenzung angerechnet werden – nicht eindeutig verboten wurde. Ein Beispiel dafür ist die Behandlung eines IP-TV- oder Video-on-Demand-Angebots durch einen Netzbetreiber. Bietet der volumenbegrenzte Zugänge an, rechnet aber eigene Videoangebote nicht auf das Datenvolumen an, kann er Videodiensten anderer Anbieter das Leben ausgesprochen schwer machen. Ebenfalls kritisiert wurde, dass die Kontrollmechanismen beim Verkehrsmanagement nicht ausreichen.

Wieder einmal Kritik rufen zudem die schwammigen Formulierungen in dem Gesetz hervor. Für Experten ist bereits absehbar, dass deren Präzisierung in den kommenden Jahren die Gericht beschäftigen wird, da Anbieter durch diverse Angebote und Maßnahmen deren Grenzen ausloten werden. Den Anfang machen könnte ein Verfahren zu dem erst kürzlich gestarteten Telekom-Angebot “Stream On”. Andererseits sind nach Auffassung von Experten und Anbieter die Einschränkungen der Kontrollmöglichkeiten auf den Datenverkehr aber für bestimmte Angebote auch nachteilig. Zum Beispiel könnte es durchaus im Interesse der Nutzer sein, wenn etwa Dienste im Bereich Telemedizin gezielt bevorzugt werden können. Auch ob das als “angemessene” Verwaltung des Datenverkehrs betrachtet wird, müssen in Zukunft möglicherweise die Gerichte entscheiden.