Leistungsschutzrecht : Nun muss der EuGH entscheiden

VG Media gegen Google (Bild: VG Media/Google)

Das Landgericht Berlin hält die Klage der Verlage zumindest in Teilen für begründet. Allerdings hat es dem EuGH die Frage vorgelegt, ob das deutsche Leistungsschutzrecht möglicherweise aufgrund formaler Fehler nicht angewendet werden kann. Bei dem Streit geht es um Vergütung in der Nachrichtensuche angezeigte Auszüge aus Artikeln.

Der Streit zwischen Google und einigen großen Verlagen um die Vergütung von Auszügen aus Artikeln in der Nachrichtensuche wird nun den Europäischen Gerichtshof (EuGH) beschäftigen. Wie die für das Verfahren zuständige Zivilkammer 16 des Landgerichts Berlin mitteilt, hält sie eine Entscheidung des EuGH zu zwei Rechtsfragen für notwendig.

Die VG Media hatte im Januar 2016 eine Zivilklage gegen Google eingereicht, nachdem ein Schiedsverfahren zwischen beiden Parteien 2015 gescheitert war. Strittig ist die Höhe der Vergütung, die den Verlagen möglicherweise aufgrund des 2013 verabschiedeten Leistungsschutzrechts zusteht. Das sieht für “einzelne Wörter oder kleinste Textausschnitte”, die Google beispielsweise in der Nachrichtensuche veröffentlicht, keine Vergütung vor. Was als “kleinste Textausschnitte” angesehen werden soll, definiert das Gesetz jedoch nicht. Auch zur Höhe der Vergütung macht es keine Aussagen.

VG Media gegen Google (Bild: VG Media/Google)

Das Landgericht Berlin will nun vom EuGH wissen, ob das Leistungsschutzrecht aufgrund einer fehlenden Formalie überhaupt angewendet werden kann. Der deutsche Gesetzgeber habe für das Leistungsschutzrecht kein Notifizierungsverfahren vor dem EuGH veranlasst. DMit solch einem Verfahren werden die EU-Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über ein Gesetz informiert, bevor es im eigenen Staat wirksam wird. Das Verfahren soll der EU die Möglichkeit geben, das Gesetz zu überprüfen.

“Die Zivilkammer 16 geht davon aus, dass die Klage teilweise begründet wäre, wenn die Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes anwendbar seien”, heißt es in einer Stellungnahme des Gerichts. “Das sei aufgrund der Rechtsprechung des EuGH jedoch nur der Fall, wenn ein Notifizierungsverfahren durchgeführt worden wäre.”

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Des Weiteren soll der EuGH klären, ob es sich bei den Leistungsschutzrechten um “technische” Vorschriften im Sinne der EU-Richtlinie 98/34/EG vom 20. Juli 1998 handelt. Diese Frage ist offenbar relevant um zu entscheiden, ob Google zufällig oder gezielt eine “Dienstleistung der Informationsgesellschaft im Sinne des Artikel 1 Nummer 2 der Richtlinie” erbringt. Im Oktober 2014 hatten die Verlage der VG Media Google die Zustimmung erteilt, Vorschautexte und Bilder gratis anzuzeigen. Die Verwertungsgesellschaft erklärte damals, sie sei aufgrund von Googles Marktmacht zu diesem Schritt gezwungen. Das Kartellamt sah damals keinen Verstoß des Internetkonzerns gegen das Leistungsschutzrecht.

Das Verfahren vor dem Landgericht Berlin ist vorläufig beziehungsweise bis zu einer Entscheidung aus Luxemburg ausgesetzt. Erst danach soll festgelegt werden, wie groß ein kostenfreier Auszug sein darf und welche Vergütung den Verlagen bei “größeren” Snippets zusteht. Darüber hinaus verlangt Google Auskunft über die Höhe der Werbeeinahmen aus dem Verkauf von Anzeigen neben den Nachrichtenauszügen der Verlage, um die Höhe eines möglichen Schadenersatzes ermitteln zu können.

Im September 2016 legte die EU eigene Pläne für eine Reform des Urheberrechts in Europa vor, die auch ein Leistungsschutzrecht für Verleger beinhalten. Sie sollen rechtlich mit Filmproduzenten und Tonträgerherstellern gleichgestellt werden. Die Branchenverbände eco, Bitkom und der Bundesverband Deutsche Startups kritisierten den Entwurf als innovationsfeindlich und “Irrweg”. Der Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger und der Verband Deutscher Zeitschriftenverleger dagegen begrüßten die Reformvorschläge. Sie seien “ein wichtiges Signal für die Pressevielfalt und Demokratie”. Die NetMediaEurope Deutschland GmbH, die die IT-Magazine silicon.de, ZDNet.de, ITespresso.de, CNET.de und Übergizmo.de betreibt, wird von der VG Media nicht vertreten.

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