Wie funktioniert der Rhythmus, wenn jeder mit muss?

Private E-Mails an die Mitarbeiter dürfen von der Geschäftsleitung nicht ohne weiteres unterdrückt werden.

Stellen Sie sich vor, ein Mitarbeiter scheidet aus dem Unternehmen aus. Möglicherweise verlief der Trennungsprozess auch nicht ganz stressfrei. Nun möchte der ehemalige Mitarbeiter dennoch per E-Mail Kontakt zu seinen ehemaligen Kollegen halten. Die Geschäftsleitung möchte dies allerdings nicht.

Aus diesem Grund blockt sie die E-Mail-Adresse des ehemaligen Mitarbeiters. Der ehemalige Mitarbeiter erhält per E-Mail die Nachricht, dass die Annahme seiner E-Mails auf dem Firmen-Mailserver dauerhaft verweigert werde. Der ehemalige Mitarbeiter sendet weiterhin E-Mails an seine ehemaligen Kollegen. Vom Mailserver des ehemaligen Arbeitgebers erhält er die Nachricht “delivery cancelled”. Die beabsichtigten Empfänger erhalten die Nachricht des ehemaligen Mitarbeiters nicht. Daraufhin stellt der ehemalige Mitarbeiter Strafantrag gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber nach folgender Vorschrift:

§ 206 StGB Verletzung des Post- oder Fernmeldegeheimnisses

(1) Wer unbefugt einer anderen Person eine Mitteilung über Tatsachen macht, die dem Post- oder Fernmeldegeheimnis unterliegen und die ihm als Inhaber oder Beschäftigtem eines Unternehmens bekannt geworden sind, das geschäftsmäßig Post- oder Telekommunikationsdienste erbringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer als Inhaber oder Beschäftigter eines in Absatz 1 bezeichneten Unternehmens unbefugt
  1. eine Sendung, die einem solchen Unternehmen zur Übermittlung anvertraut worden und verschlossen ist, öffnet oder sich von ihrem Inhalt ohne Öffnung des Verschlusses unter Anwendung technischer Mittel Kenntnis verschafft,
  2. eine einem solchen Unternehmen zur Übermittlung anvertraute Sendung unterdrückt oder
  3. eine der in Absatz 1 oder in Nummer 1 oder 2 bezeichneten Handlungen gestattet oder fördert.

Das OLG Karlsruhe (Az: 1 WS 152/04, Beschluss vom 10.01.2005) entschied:
1. Das Tatbestandsmerkmal des “Unterdrückens”  wird durch ein Ausfiltern von E-Mails erfüllt. Unerheblich ist, ob dies durch ein Zurückhalten beziehungsweise Umleiten, oder durch eine Verstümmelung oder Löschung erfolgt.
2. Der Tatbestand des Unterdrückens ist nicht erfüllt, wenn das Einverständnis dazu von allen an dem konkreten Fernmeldeverkehr Beteiligten erteilt wird.