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B2B

Urteil: Warten auf den Preisvergleich

Martin Schindler
|
Montag, 15. März 2010, 11:32 Uhr

Online-Händler dürfen nicht mehr nach Lust und Laune ihre Preise anpassen, sondern müssen künftig mit neuen Angeboten warten, bis Preisvergleicher und Preissuchmaschinen auf ihren Seiten die Änderung vollzogen haben.

Der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem entsprechenden Urteil (Az.: I ZR 123/08) einen Händler von Kaffeemaschinen wegen Irreführung der Verbraucher verurteilt.

In dem am Freitag veröffentlichten Urteil gab der BGH dem Kläger "MediaMarkt" recht. So hatte der Kaffeemaschinen-Händler den Preis einer Kaffeemaschine geändert und dies auch dem Preisvergleichsportal "Idealo.de" zeitgleich mitgeteilt. Idealo jedoch setzte die Änderung nicht umgehend um, sondern erst nach einigen Stunden.

So wurde der Preis des Händlers auch weiterhin auf dem ersten Platz bei Idealo geführt: "Es stellt einen besonderen Vorteil im Wettbewerb dar, wenn ein Anbieter mit seinem Angebot in der Rangliste einer bekannten Preissuchmaschine an erster Stelle steht", urteilten die Richter. Auch der Hinweis 'Alle Angaben ohne Gewähr' reiche dabei nicht aus.

Es sei einem Händler zuzumuten, dass mit der Umstellung des Preises gewartet wird, bis dieser Preis auch bei der Preissuchmaschine umgestellt ist. Denn die Anwender solcher Seiten erwarten laut Gericht "höchstmögliche Aktualität".

Das fragliche Angebot stammte vom 10. August 2006 und der Kläger hat nun auch in der dritten Instanz recht bekommen. Der Händler muss nun diese irreführende Werbung unterlassen und das Gericht wird nun über die Höhe eines Schadensersatzes befinden.

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