CNET.DE | SILICON.DE | ZDNET.DE
Anzeige
ANZEIGE
Management
CIO / CEO

Das dünne rechtliche Eis von IT-Sicherheitsaudits

Martin Schindler
|
Donnerstag, 17. April 2008, 07:15 Uhr

Eine Überprüfung der IT-Sicherheit dient nicht nur der Wahrung der Geschäftsinteressen sondern gehört – zumindest bei aktiennotierten Unternehmen – sogar zum Pflichtprogramm. Ein neuer Leitfaden sorgt vor dem Hintergrund des neuen Computerstrafrechts für mehr Klarheit.

Die European Expert Group for IT Security (EICAR) stellt ein neues Positionspapier zur strafrechtlichen Relevanz von IT-Sicherheitsaudits vor, das Sicherheitsüberprüfungen vor dem Hintergrund des neuen Computerstrafrechts beleuchtet.

Demnach ist die überwiegende Zahl der IT-Sicherheitsüberprüfungen nur dann zulässig, wenn zuvor durch den Rechtsgutsträger eine Gestattung der entsprechenden Tätigkeiten im vorzunehmenden Umfang erfolgt. Die Durchführung von IT-Sicherheitsüberprüfungen ist essentielle Voraussetzung für die Gewährleistung von Informationsschutz, Daten- und Netwerksicherheit im eigenen Unternehmen. Sie liegt damit nicht nur im ureigenen wirtschaftlichen Interesse, sondern ist zumindest für Aktiengesellschaften aufgrund § 91 II AktG auch rechtlich geboten.

"Die rechtlichen Rahmenbedingungen sind allerdings, gerade mit Blick auf das im Sommer 2007 erheblich ausgeweitete deutsche Computerstrafrecht, alles andere als trivial und erschließen sich nicht etwa durch einfachen Blick in das Gesetz", heißt es in einer Mitteilung von EICAR. Ein hohes Maß an Rechtssicherheit für die beteiligten Fachkreise ist aber Grundvoraussetzung für die Durchführung effektiver Sicherheitsaudits.

Der Autor Christian Hawellek stellt in dem Papier fest, dass nach neuer Rechtslage ausschließlich rein passive Scans nach Sicherheitslücken gestattet sind, die ohne jegliche weitere Penetration der gescannten Systeme erfolgen. Jede darüber hinausgehende Überprüfung hingegen fällt üblicherweise in den Anwendungsbereich des Computerstrafrechts und ist damit erst bei Vorliegen weiterer besonderer Voraussetzungen zulässig.

So stellt das Ausnutzen von Sicherheitslücken zur Erlangung des Zugangs zu Daten oder Systemen – sei es mit Hilfe der erweiterten Funktionen von Scan-Software wie AppScan, der Nutzung eigener oder fremder Exploits, XSS, SQL-Injections oder aber Passwortcracks – ein Ausspähen von Daten im Sinne des § 202a des StrafGB dar. Handlungen zur Überprüfung der Leistungsfähigkeit von Antivirus- und Antispy-Programmen können in den Anwendungsbereich des § 303a StGB (Datenveränderung) fallen. Der Einsatz sogenannter Sniffer schließlich ist ein klassischer Fall des Abfangens von Daten (§ 202b StGB).

Zwingende Voraussetzung für die strafrechtliche Zulässigkeit der vorgenannten Handlungen ist damit die Gestattung durch den jeweiligen Rechtsgutsträger, soweit nicht sonstige Rechtfertigungsgründe eingreifen. Problematisch ist dabei vor allem die exakte Bestimmung des jeweils geschützten Personenkreises, insbesondere dann, wenn Informationssysteme in bestimmtem Umfang auch privat genutzt werden dürfen. Sind auch Rechtsgüter Dritter betroffen, so sind Eingriffe nur zulässig, wenn entweder auch deren jeweilige Zustimmung vorliegt.

Das EICAR Legal Advisory Board, Herausgeber der neuen Broschüre, ist ein neu gegründeter Fachbereich unter dem Dach der europäischen Sicherheitsorganisation. Als Vorsitzender des Boards konnte der renommierte IT-Rechtsexperte Prof. Dr. Nikolaus Forgo gewonnen werden. Das EICAR Legal Advisory Board wird sich in Zukunft mit aktuellen Rechtsfragen, die in einem Zusammenhang mit Informationssicherheit stehen, auseinander setzen.

  1 | 2 Seite 2/2 »
 
Fanden Sie diesen Artikel nützlich?
 
Anzeige
Anzeige
Ausserdem neu in management

Windows Phone 8 hat viel mit Windows 8 gemein

Im vierten Quartal wird Microsoft angeblich die neue Version von Windows Phone veröffentlichen. Jetzt gibt es dazu neue Details.
03. Februar 2012

Deutsche Unternehmen unterschätzen Big Data

Die technischen Herausforderungen von Big Data sind deutschen Unternehmen bewusst, die Chancen weniger, so eine Studie von IDC.
03. Februar 2012

Motorola klagt iPhone und iPad 3G aus Apples Onlineshop

Punktsieg für Motorola: Ein Gericht erlässt eine einstweilige Verfügung und Apple muss iPhone 4, iPhone 3GS und iPhone 3G sowie alle UMTS-Modelle ...
03. Februar 2012

neueste leserkommentare
03. Februar 2012 | 10:33 Uhr

Königlich bayerisches Amtsgericht

Hallo Herr Stautner, es handelt sich natürlich um das Landgericht München und nicht um ein Bezirksgericht, wie in den USA. Ich persönlich würde jedoch nicht so weit gehen, die Vereinigten ... Mehr ...

zu Münchner Gericht erlaubt Galaxy Tab 10.1N und Nexus
02. Februar 2012 | 16:20 Uhr

"Erfolgreiche Sanierung"

Die übertragende Sanierung ist eigentlich eine Mogelpackung (Link siehe unten). Die Schuldner werden wahrscheinlich mit ?Kleingeld? abgespeist. Die Kunden der insolventen usedSoft AG, Zug ... Mehr ...

zu usedSoft beendet Insolvenz
02. Februar 2012 | 14:28 Uhr

1280 x 800

Gegenüber der Konkurrent kann das Toshiba-Tablet in Sachen Displayauflösung nicht mithalten? Gegenüber welcher Konkurrenz ist denn gemeint? Es gibt derzeit keine höhere Bildschirmauflösung ... Mehr ...

zu Das dünnste Android-Tablet der Welt
  • Artikel
  • Bildergalerien
  • Videos
Sponsored Links

Silicon Vorlagen für Business-Profis: Große Auswahl an Vorlagen zu EDV-Verträgen

Silicon Vorlagen für Business-Profis: Große Auswahl an Vorlagen zu Rechnungswesen

Nightshift Manager - Nachtschichtmanager (m/w)

bei PRIMARK Deutschland GmbH (Feste Anstellung)

Vertriebsprofi mit Beraterqualitäten m/w

bei Profiles GmbH (Feste Anstellung)

Fach-Senior Manager New Projects Creative Design

bei Deutsche Telekom AG (Feste Anstellung)

Trackbacks und Pingbacks

TrackbackTrackback-URL:

Link zum Artikel setzen bei