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Management
CIO / CEO

Wie IT-Freiberufler vom Finanzamt Geld zurückbekommen

Richard Tigges
|
Donnerstag, 24. September 2009, 15:12 Uhr

Kaum einer, der heute in der IT-Branche bei der örtlichen Ordnungsbehörde seine Selbständigkeit anmeldet, wird darüber aufgeklärt, dass seine Tätigkeit höchstwahrscheinlich gar nicht gewerblich eingestuft wird, sondern als ingenieursnah zu den Ausnahmen der "freien Berufe" gerechnet wird (Einkommenssteuergesetzes EStG §18 Abs. 1). Wesentlicher Unterschied: Er oder sie kann sich Tausende von Euro Gewerbesteuer sparen.

Was für Möglichkeiten gibt es, wenn man erst nachträglich von der Möglichkeit der Freiberuflichkeit erfährt?

  • Erstens – man kann ab der nächsten Steuererklärung das Formular wechseln und seine Einkünfte statt in der Anlage G (Gewerbe) nun in der neu eingeführten Anlage S (Selbständige) erklären. Die Art der freiberuflichen Tätigkeit ist dort mit genauer Berufsbezeichnung einzutragen.
  • Zweitens – und das ist noch viel spannender – kann man auch nachträglich Geld vom Finanzamt zurückfordern. Und zwar für Steuerjahre, für die man vor maximal vier Jahren eine Gewerbesteuererklärung abgegeben hat. Hat man seine Steuer für 2003 erst im Januar 2005 abgegeben, so kann man also bis 31.12.2009 Einspruch einlegen.

Warum ist die rückwirkende Erstattung von Gewerbesteuer bei vielen Betroffenen unbekannt?

Unter anderem, weil entsprechende Urteile zugunsten der Freiberufler nicht gerne umfangreich veröffentlicht werden. Selbst viele Finanzbeamte bringen zum Beispiel vor, dass Steuerbescheide, gegen die nicht fristgemäß Einspruch eingelegt worden sei, nicht mehr geändert werden könnten. Das hieße, vier Wochen nach Eröffnung des Einkommenssteuerbescheides durch das Finanzamt sei nichts mehr zu machen. Falsch, sagt Berater Peter Brenner.

"Es gibt unter bestimmten Umständen sehr wohl rechtliche Mittel, auch einen an sich bestandskräftigen Bescheid anzugreifen und das Finanzamt zu veranlassen, diesen zu ändern oder aufzuheben."

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