Keine Rote Karte für Online-Tickets bei Schalke

Ein Internet-Portal hat Eintrittskarten zum Kauf und Verkauf unter anderem auch für Spiel des Bundesligisten Schalke 04 angeboten. Allerdings erlebten die Fans, die online Tickets gekauft hatten, eine böse Überraschung. Der Verein verwehrte den Eintritt ins Stadion und sperrte die Karten.

Das Vorgehen begründete der Verein mit folgendem Text, der auf den Eintrittskarte gedruckt war: “Die Karte verliert bei einem solchen Verkauf ihre Gültigkeit und berechtigt den Inhaber nicht mehr zum Besuch der Veranstaltung.” Dagegen klagte nun das Internetportal.

“Im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens” stellte das Langericht Essen fest, dass der Verein den Fans den Zutritt zum Stadion nicht verwehren darf. Weiter heißt es: “Ein formularmäßiges Veräußerungsverbot ist unwirksam, wenn die Eintrittskarten für die Fußball-Spiele verfallen, wenn bereits lediglich die Weiterveräußerung der Tickets versucht wird. Darin liegt eine gezielte Absatzbehinderung.” Auf den Tickets dürfe zudem nicht der Aufdruck erscheinen, dass die Karten ihre Gültigkeit verlieren würden.

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass ein Online-Ticketcenter, das zwar selbst nicht am Handel teilnehme, aber Karten zum Verkauf und Kauf anbiete, durchaus ein Mitbewerber des Vereins Schalke 04 sei. Denn der Club verfüge über eine Vielzahl von autorisierten Verkaufstellen, auf dessen Tätigkeit Schalke 04 Einfluss nehme. Diese Vertriebstellen stünden in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis mit der Klägerin.(Urteil 4 O 69/09 vom 26.03.2009)

Indem Schalke 04 den Weiterverkauf der Eintrittskarten verbiete, liege gegenüber der Klägerin eine gezielte Absatzbehinderung vor, welche als unlauter einzustufen sei. Denn selbst der Versuch, die Karte weiter zu veräußern führe dazu, dass die Tickets ihre Gültigkeit verlieren würden. Eine derartige Klausel sei nicht wirksam, da Schalke 04 bevorteilt werde. Schließlich werde der Ersterwerber unangemessen benachteiligt.