Richter soll über Nutzerdaten-Herausgabe entscheiden

Bei einer Diskussion im Bundestag über den Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur besseren zivilrechtlichen Durchsetzung geistiger Eigentumsrechte fand die Regierungsauffassung breite Zustimmung.

Rechts- und Informatikwissenschaftler sowie Verbraucher- und Datenschützer stützen die Regierungsauffassung, wonach den Gerichten die Entscheidung über die hinter einer IP-Adresse stehenden Nutzerdaten überlassen werden soll. Der Verband der deutschen Internetwirtschaft eco erklärte, die Anhörung im Bundestag sei ein Punktsieg für sein zentrales Anliegen, dass Namen und Adressen von Internetnutzern erst nach der Prüfung und Genehmigung durch einen Richter an Rechteinhaber herausgegeben werden dürfen. “Die Sachverständigen der Rechteinhaber fanden keine überzeugenden Antworten auf die Frage, wie ohne Richtervorbehalt Rechtssicherheit für Provider und deren Kunden hergestellt werden kann.”

Oliver Süme vom Bundesverband warnte ebenso wie andere Sachverständige vor Missbrauchsmöglichkeiten des Auskunftsanspruches. Wenn der Richtervorbehalt aus dem Gesetz gestrichen werde, bedeute dies eine komplette Missachtung der berechtigten Interessen der Internetwirtschaft und deren Kunden. Die einzigen, die dann ihre Interessen durchsetzen könnten, wären die Rechteinhaber.

Der Bundesbeauftrage für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Peter Schaar plädierte für die Beschränkung auf gravierende Missbrauchsfälle und die Beibehaltung des Richtervorbehalts. Die Information darüber, wer wann unter welcher IP-Adresse im Internet gesurft habe, unterliege dem durch Artikel 10 Grundgesetz geschützten Fernmeldegeheimnis. Internet-Verkehrsdaten dürften, wie im Regierungsentwurf vorgesehen, nur bei Urheberrechtsverstößen in gewerblichem Ausmaß herausgegeben werden. “Es wäre völlig überzogen, auch die Daten von sporadischen Tauschbörsennutzern herauszugeben, wie es der Bundesrat fordert”, sagte Schaar. Die Verwendung von Internetdaten zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche lehnte er ab.