Betreiber haften für öffentliches WLAN

Personen, die einen Internetanschluss Dritten überlassen, haften für Schäden – etwa durch Internetpiraten. Voraussetzung ist, dass sie sich gegen den Missbrauch nicht “in zumutbarer Weise” geschützt haben.

Ein aktueller Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf (I-20 W 157/07) bestätigte jetzt vergleichbare Urteile der Landgerichte Hamburg und Köln, berichtet die Wirtschaftskanzlei Rödl in Nürnberg. Demnach haftet der Anschlussinhaber nach der so genannten “Störerhaftung”, wenn über seinen Internetzugang beispielsweise Urheberrechtsverletzungen begangen wurden. Das ist der Fall, wenn ohne die erforderliche Lizenz Musikstücke zum Download über eine Internettauschbörse angeboten werden.

Die Entscheidung habe weitreichende Folgen für Unternehmen, die ihren Kunden oder Mitarbeitern einen freien Internetzugang über WLAN oder ein Netzwerk ungeschützt zur Verfügung stellen. Betroffen sind im Prinzip bundesweit tausende Unternehmen, sowie insbesondere Hotels, Internetcafés, Messen und Flughäfen. Denn im Sinne eines optimalen Kundenservice bietet gerade die Hotellerie gerne barrierefreie Internetzugänge an.

“Die aktuelle Rechtsprechung schafft eine erhebliche Rechtsunsicherheit für alle Inhaber von Internetanschlüssen, die diesen Dritten ungeschützt zur Verfügung stellen”, erklärt Dr. Christiane Bierekoven, Expertin für IT-Recht Rödl & Partner. “Anschlussinhaber haften unabhängig davon, wer den Schaden verursacht hat. Unternehmen, die ihren Internetzugang nicht ausreichend kontrollieren, laufen ungebremst in ein hohes Haftungsrisiko.”

Ansprüche aus Störerhaftung werden zunächst durch Abmahnungen verbunden mit Unterlassungs- und Verpflichtungserklärungen geltend gemacht. Dabei werden Vertragsstrafen gefordert, die je nach Verstoß sehr hoch sein können. Wird keine Unterlassungserklärung abgegeben, drohen einstweilige Verfügungen mit Ordnungsgeldern bis zu 250.000 Euro. Stellt sich heraus, dass die Unternehmen als Täter oder Teilnehmer in Betracht kommen, muss die Geschäftsleitung auch mit strafrechtlichen Konsequenzen rechnen.

Der Bundesgerichtshof hat jedoch die Störerhaftung dahingehend eingeschränkt, dass nur in Anspruch genommen werden kann, wer zumutbare Prüfungs- und Überwachungspflichten verletzt. “Nur wer seinen Internetzugang ausreichend gegen Missbrauch schützt, kann das Haftungsrisiko eingrenzen”, erklärt Bierekoven.

Allerdings besteht in diesem Bereich eine erhebliche Rechtsunsicherheit, weil Land- und Oberlandesgerichte bisher nicht einig sind, welcher Schutz “zumutbar” ist. Insbesondere bei der Überlassung eines Internetanschlusses an Kinder fordern die Richter erhebliche Schutzmaßnahmen wie spezielle Nutzerkonten und Firewalls.

Um das Risiko von Urheberrechtsverletzungen durch die eigenen Mitarbeiter bei erlaubter privater Internetnutzung am Arbeitsplatz zu minimieren, sei es für den Arbeitgeber darüber hinaus notwendig, konkrete Regeln für die Nutzung festzulegen und gegebenenfalls mit den Mitarbeitervertretungen zu vereinbaren. Außerdem muss in solchen Fällen auch unter datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten das schriftliche Einverständnis der Mitarbeiter für Kontrollen und Datenauswertungen vorliegen. Ansonsten sollte im Zweifel den Mitarbeitern vom Arbeitgeber untersagt werden, das Internet am Arbeitsplatz privat zu nutzen.