Online-Shops: Preisänderungen sind gefährlich

Der Bundesverband Digitale Wirtschaft (BVDW) hat auf ein Urteil des Oberlandesgerichtes Stuttgart aufmerksam gemacht.

Nach Angeben des BVDW weicht das OLG Stuttgart in seiner Entscheidung von der Rechtsprechung anderer Gerichte ab, so etwa der des Oberlandesgerichtes Hamburg. Das OLG Hamburg hatte mit Beschluss vom 11.09.2006 (Az.: 3 W 152/06) gegenteilig entschieden und festgestellt, dass eine Abweichung des in einer Preissuchmaschine angezeigten Verkaufspreises von dem späteren, tatsächlichen Preis im verlinkten Online-Shop, die nur für wenige Stunden besteht, eine lediglich unerhebliche und damit nicht abmahnfähige Wettbewerbsverletzung darstellt. Das OLG Stuttgart hat eine Revision zugelassen. Ob der unterlegene Shop-Anbieter in die nächste Instanz geht, steht jedoch noch nicht fest.

“Das Urteil aus Stuttgart ist von grundsätzlicher Bedeutung”, sagte BVDW-Justiziar Gerd M. Fuchs. Shop-Anbietern könne man daher nur raten, Preisänderungen jeweils zeitnah an die Suchmaschinenbetreiber weiterzugeben und auch zu prüfen, ob diese dort aktualisiert werden – da sonst die Abmahnung des Wettbewerbers drohe. Weiterhin sei es möglich, auf Preisaktualisierungen während des Tages gänzlich zu verzichten und sich an die Aktualisierungsintervalle der Preissuchmaschine zu halten.

Fuchs: “Sofern der Shop-Anbieter dennoch seine Preise auch im laufenden Tagesgeschäft aktualisieren will, sollte er zumindest sicher stellen, dass die Preissuchmaschine den in der Suchmaschine gelisteten Produktpreis mit einen Zeitstempel versieht, so dass der Verbraucher erkennen kann, wann der Preis veröffentlicht wurde beziehungsweise für welche Zeit dieser Preis maßgeblich war.” Damit könne eine Irreführung der Verbraucher und eine Wettbewerbsverletzung gegenüber dem Marktkonkurrenten vermieden werden.