Werbung auf urheberrechtswidriger Webseite nicht strafbar

Schaltet ein Unternehmen Online-Werbung auf einer Internetplattform, die urheberrechtswidrige Inhalte veröffentlicht, macht sich das Unternehmen damit nicht strafbar. Nach einem aktuellen Urteil des Landgericht Münchens liegt keine Mitstörer-Haftung der werbetreibenden Firma vor.

Geklagt hatte eine Frau, die die urheberrechtlichen Nutzungsrechte für einen Dokumentarfilm besitzt. Eine Internetplattform hatte den Film ohne ihre Zustimmung allen Nutzern zur Verfügung gestellt. Gleichzeitig wurde auf der Webseite neben dem Stream des Films ein Werbebanner geschaltet.

Dagegen klagte die Filmemacherin: Es dürfe keine Werbung in unmittelbaren Zusammenhang mit dem illegalen Videos geschaltet werden. Die Beklagte ließ die von ihr geschaltete Werbung daraufhin entfernen, gab jedoch keine Unterlassungserklärung ab.

Da in der Folgezeit weiter Textwerbung neben dem Film gezeigt wurde, forderte die Klägerin die Beklagte erneut zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auf. Begründung: Mit der Werbung würden die Urheberrechtsverletzungen auf der Videoplattform unterstützt. Da eine solche Unterlassungserklärung jedoch nicht abgegeben wurde, zog die Dokumentarfilmerin vor Gericht.

Die Richter wiesen die Klage ab, da keine Grundlage für ein Verbot vorliege. Als Mitstörer könne zwar grundsätzlich jeder auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, der an einer rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt habe. Dabei könne als Mitwirkung auch die Unterstützung von Dritten genügen.

Die Störer-Haftung dürfe aber nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden, die nicht selbst die rechtswidrige Handlung vorgenommen hätten. Vielmehr setze die Haftung des Mitstörers die Verletzung von Prüfungspflichten voraus. Der Umfang bestimme sich danach, inwieweit dem Störer nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten sei.

Im vorliegenden Fall würde es laut Urteilsbegründung (Beschl. v. 31.03.2009 – Az.: 21 O 5012/09) zu weit gehen, die Störerhaftung auf die Beklagte auszudehnen. Das gelte auch dann, wenn ein irgendwie gearteter unterstützender Effekt vorliege. Es sei “weltfremd” anzunehmen, dass die Beklagte trotz Kenntnis die Möglichkeit gehabt habe, die Urheberrechtsverstöße zu verhindern.

Da die Internetplattform nicht auf Werbegelder aus Deutschland angewiesen sei, habe die Beklagte keine Möglichkeit gehabt, auf die Betreiber der Webseite einzuwirken. Eine Drohung, die Video-Plattform zukünftig zu boykottieren, sollten die Rechtsverstöße anhalten, sei daher weder durchsetzbar noch wirkungsvoll.