Zugriffsrechte verletzt: Fristlose Kündigung rechtens

Heute hat uns die Kanzlei Dr. Bahr ein Urteil des Landesarbeitsgerichts München geliefert, das insbesondere alle Systemadministratoren zur Kenntnis nehmen sollten. Überschreitet diese nämlich ihre Zugriffsrechte, so rechtfertigt dies eine fristlose Kündigung!

Nachdem die fristlose Kündigung berechtigt und damit das Arbeitsverhältnis beendet war, sei auch kein Anspruch auf Entfernung von Abmahnungen mehr gegeben. Ein Anspruch auf Entfernung unberechtigter Abmahnungen bestehe nur innerhalb laufender Beschäftigungsverhältnisse, in denen von den Abmahnungen Beeinträchtigungen für den Arbeitnehmer ausgingen. Sei das Arbeitsverhältnis jedoch beendet, sei die Personalakte für den Betroffenen nicht mehr von Belang.

Das Gericht sprach folgende Leitsätze aus:

  • 1. Die gegenüber einem Systemadministrator, der in Überschreitung seiner Zugriffsrechte private E-Mails eines Geschäftsführers öffnet und einem anderen Geschäftsführer vorlegt, ausgesprochene, fristlose Kündigung ist rechtmäßig.
  • 2. Nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses besteht kein Anspruch mehr auf Entfernung zuvor ausgesprochener Abmahnungen, unabhängig davon, ob diese berechtigt oder unberechtigt waren.