Adobe: Einstweilige Verfügung gegen usedSoft

Adobe hatte bei Gericht den Verkaufsstopp beantragt. Grund dafür war der Vertrieb von zwei Lizenzen auf selbstgebrannten Datenträgern. Eine Originallizenz lieferte usedSoft nicht mit. Stattdessen bekamen die süddeutschen Kunden für die Software-Sammlung ‘Creative Suite 4 Web Premium’ eine “notarielle Bestätigungen zum Softwarelizenzerwerb”.

Auch im Zuge der Gerichtsverhandlung nannte usedSoft den Namen des ursprünglichen Lizenznehmers nicht.

Sowohl in dem Vertrieb des gebrannten Datenträgers als auch in der Nutzung der selbst erstellten Lizenzurkunde sahen die Frankfurter Richter einen Verstoß gegen die Urheber- und Markenrechte von Adobe. Die Nutzung der notariellen Bestätigung mit dem genannten Inhalt beurteilte das Landgericht Frankfurt zudem als Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht.

Durch die getroffene Urteilsverfügung wird usedSoft untersagt, das Programmpaket Adobe Creative Suite 4 Web Premium in Form gebrannter Datenträger sowie selbst erstellte Lizenzurkunden als Lizenz für dieses Programmpaket zu vertreiben, solange Adobe dem nicht zugestimmt hat.

Zum anderen wurde usedSoft untersagt, den Kunden “notarielle Bestätigungen zum Softwarelizenzerwerb” als angeblichen Beleg dafür zu übergeben, dass die Kunden rechtswirksam gebrauchte Softwarelizenzen für Software von Adobe erworben haben. Das Gericht hat ebenfalls angeordnet, dass usedSoft Auskunft über die Herkunft der betreffenden Lizenzen und weitere Kunden erteilt.

Die Entscheidung ist mit Erlass wirksam und bindend. usedSoft kann jedoch Berufung einlegen.

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