Karlsruhe kippt Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung

Das Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung verstößt gegen das Grundgesetz, entschieden die Richter am Bundesverfassungsgericht am Dienstag in Karlsruhe. In dem Urteil heißt es, dass die Vorratsdatenspeicherungs-Regeln des deutschen Telekommunikationsgesetzes in der jetzigen Fassung nicht mit dem Grundgesetz vereinbar seien. Jetzt muss die Bundesregierung nachbessern.

Bei der Entscheidung am Dienstag ging es nur um einige ausgewählte Verfassungsbeschwerden, darunter die der jetzigen Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger. Sie ließ sich in Karlsruhe von ihrer Staatssekretärin Birgit Grundmann vertreten.

Sabine Leutheusser-Schnarrenberger
Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger prangert die Vorratsdatenspeicherung an.
Foto: www.leutheusser-schnarrenberger.de

In dem Verfahren hat es insgesamt drei Klägergruppen gegeben. Eine von ihnen vertrat der FDP-Politiker Burkhard Hirsch. Der Berliner Rechtsanwalt Meinhard Starostik vertritt rund 34.900 Kläger. Und der Grünen-Politiker Volker Beck hat mit mehr als 40 Abgeordneten seiner Partei Beschwerde eingelegt. Auch der Bundesdatenschutzbeauftragte Peter Schaar hatte das Gesetz wiederholt als unzulässig und gleichzeitig untauglich zur Terrorbekämpfung kritisiert.

Das Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung wurde im Dezember 2007 verabschiedet. Es regelt, dass alle Telefonunternehmen für sechs Monate die Verbindungsdaten aus Telefon-, Mail- und Internetnutzung sowie Mobiltelefon-Standortdaten speichert. Die Speicherungspflicht erstreckt sich im Wesentlichen auf alle Angaben, die erforderlich sind, um zu rekonstruieren, wer wann wie lange mit wem von wo aus kommuniziert hat oder zu kommunizieren versucht hat. Der Inhalt werde dabei jedoch nicht erfasst. Nur zum Zwecke der Strafverfolgung könnten Staatsanwaltschaft, Polizei oder Geheimdienste auf die gespeicherten Daten zurückgreifen.

Bereits 2008 hatte das Bundesverfassungsgericht in einer einstweiligen Anordnung das Abrufen der gesammelten Daten durch staatliche Stellen erschwert. Bis zur Entscheidung in der Hauptsache durften die Behörden demnach nur noch bei schweren Straftaten wie Mord und Totschlag, aber auch Kinderpornografie, Urkundenfälschung oder Bestechung genutzt werden.