Löscht ein Mitarbeiter Daten wie etwa Termine, kann das eine fristlose Kündigung rechtfertigen.
In den Vordrucken heißt es:
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit bitte ich Sie, mir schriftlich
bis zum ……………………….
zu folgenden Punkten Auskunft zu erteilen:
Schar rät: “Nehmen Sie Ihre Rechte wahr! Eine kritische Öffentlichkeit und aufmerksame Bürgerinnen und Bürger sind der wahre Garant für Datenschutz.”
Für die Verbraucherschützer war die pauschale Einstufung über mathematische und statistische Methoden seit jeher fragwürdig. Jetzt dürfen die Auskunfteien nur noch offiziell bestätigte offene Forderungen für die Bewertung einer Person heranziehen. Die alleinige statische Auswertung von Adressdaten für die Bestimmung der Kreditwürdigkeit ist künftig nicht mehr zulässig.
Mit der kostenlose Abfrage über die Scoring-Werte, sollen die Bürger außerdem die Möglichkeit bekommen, gegen eine Falscheinstufung vorzugehen. Das war bislang kaum möglich, denn die Auskunfteien waren nicht verpflichtet, weder ihre Methoden noch die Daten oder die Quelle offenzulegen.
Wie die Auskunfteien mit solchen Anfragen umgehen und wie hilfreich die aufgelisteten Daten dann für den Verbraucher sind, ist derzeit noch unklar. Ein Schritt in die richtige Richtung ist es allemal. Denn auch wenn zum Beispiel eine Bank ein berechtigtes Interesse hat, zu erfahren wie vertrauenswürdig ein potentieller Kreditnehmer ist, kann es ja nur im Sinne der Bank sein, eine möglichst fehlerfreie und realistische Einschätzung über den Kunden zu bekommen.
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