Markenrechtliche Abmahnung auch ohne Vollmacht gültig

Der Wirksamkeit einer markenrechtlichen Abmahnung steht es nicht entgegen, dass ihr keine Vollmacht beigefügt wurde. Die Abmahnung dient nur dazu, dem Verletzer die “Möglichkeit der Unterwerfung” zu geben. Dies geht auch dann, wenn die Bevollmächtigung nicht nachgewiesen ist.

Das entschied das Landgericht Frankfurt in seinem Urteil vom 24. Februar dieses Jahres (Az.: 2-06 O 229/09). Und so stellte sich dem Gericht der Sachverhalt dar:

Die Parteien waren Wettbewerber. Der Kläger sprach gegen den Beklagten eine markenrechtliche Abmahnung aus. Der Abmahnung war keine Original-Vollmacht beigefügt. Der Beklagte hielt die Abmahnung deswegen für unwirksam und erstattete die Abmahnkosten nicht.

Die Klägerin wandte sich daher an das Gericht. Die Richter gaben der Klage statt. Sie erklärten, dass die Klägerin einen Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten habe, obwohl der Abmahnung keine Vollmacht im Original beigefügt gewesen sei. Dies stehe einer wirksamen markenrechtlichen Abmahnung nicht entgegen.

Sinn und Zweck einer Abmahnung sei es, den Verletzer auf die drohende Klage hinzuweisen. Er solle vorprozessual und günstig die Möglichkeit bekommen, sich zu unterwerfen. Eine Abmahnung habe diesbezüglich eine Warnfunktion und erfülle diese Aufgabe auch, ohne dass der Abmahner seine Vollmacht nachweise.

Andernfalls würde es dazu führen, dass der Verletzer die Möglichkeit bekäme, sein rechtswidriges Tun noch eine Weile fortzusetzen, um so von seinem Rechtsbruch noch länger zu profitieren. Dies entspreche nicht der Aufgabe einer Abmahnung.