Arbeitnehmer-Datenschutz: Gesetzentwurf steht

Löscht ein Mitarbeiter Daten wie etwa Termine, kann das eine fristlose Kündigung rechtfertigen.

In den Arbeitnehmerdatenschutz in Deutschland kommt Bewegung. Bereits Ende März hatte das Bundesinnenministerium ein Eckpunktepapier zur geplanten Gesetzgebung veröffentlicht – nun ist auch der gesamte interne Gesetzentwurf im Internet abrufbar. Das sind die wichtigsten Neuerungen.

Unter anderem soll das Fragerecht des Arbeitgebers bei Einstellungsgesprächen gesetzlich geregelt werden. So sollen nur noch Informationen abgefragt werden dürfen, die nötig sind, um die Eignung des Bewerbers festzustellen. Im Bewerbungsgespräch eines Möbelpackers sei “die Frage nach einer Rückenerkrankung sicher eher zulässig als die Frage, ob er schon einmal in psychologischer Behandlung war”.

Dementsprechend sollen auch gesundheitliche Untersuchungen nur zulässig sein, wenn sie im konkreten Zusammenhang mit der Tätigkeit stehen. Auf dieser Grundlage sollen Blutuntersuchungen nur eingeschränkt zulässig sein.

Auch beim Thema Compliance-Anforderung und Videoüberwachung bemüht sich das Innenministerium um eine konkrete Linie. Vorhandene Beschäftigungsdaten dürfe der Arbeitgeber nur verwenden, wenn dies “erforderlich und verhältnismäßig” sei. Eine heimliche Videoüberwachung soll nur unter erschwerten Voraussetzungen und bei konkreten Verdachtsfällen zugelassen werden.

Zudem soll sich das neue Gesetz zum Arbeitnehmerdatenschutz unter anderem mit dem Einsatz von Ortungssystemen wie GPS, biometrischen Verfahren sowie der Verwendung von Telefon, E-Mail und Internet auseinandersetzen.

Inzwischen haben die Experten im Bundesinnenministerium den kompletten Gesetzentwurf fertiggestellt, der seit Anfang der Woche über das Institut für IT-Recht als Download zur Verfügung steht.