GEZ-Urteil: Computer sind Rundfunkgeräte

Wer internetfähige PCs oder Handys besitzt – und gleichzeitig kein Radio- oder TV-Gerät – muss GEZ-Gebühren bezahlen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht Leipzig entschieden. Zwei Rechtsanwälte und ein Student hatten gegen die Gebühr von monatlich 5,76 Euro geklagt.

Diese Gebühr wird fällig, wenn man nur einen Internet-PC oder ein Smartphone besitzt, jedoch kein Radio- oder TV-Gerät bereithält. Wer einen Fernseher hat, zahlt derzeit monatlich 17,98 Euro. Wer nur ein Radio hat Radio nutzt, berappt monatlich ebenfalls 5,76 Euro.

Die Kläger hatten argumentiert, dass sie ihren PC gar nicht zum Rundfunk-Empfang nutzen – auch wenn die Geräte technisch dafür ausgerüstet sind. Sie würden die Geräte lediglich für Schreibarbeiten, beruflich bedingte Internetrecherchen oder für die vom Finanzamt geforderte elektronische Übermittlung von Umsatzsteuervoranmeldungen nutzen.

Fernsehempfänger oder Radiogeräte würden sie nicht zusätzlich bereithalten, so die Kläger. Dass die PCs theoretisch auch für den Empfang von Rundfunksendungen benutzt werden könnten, rechtfertige nicht die Forderung nach Rundfunkgebühren.

Die Vertreter der Rundfunkanstalten wiesen in der Verhandlung unter anderem darauf hin, dass vor allem jüngere Nutzer zunehmend dazu übergingen, Hörfunk und TV nur noch über das Internet zu verfolgen und deshalb zum Teil auch keine separaten Empfangsgeräte mehr bereithielten.

Würde man diese Nutzer nicht zur Gebührenzahlung heranziehen, würden die Besitzer herkömmlicher Geräte unangemessen benachteiligt, hieß es. Zudem bestehe die Gefahr, dass es zu einer Art “Gebührenflucht” komme, wenn Computer entweder ganz von der Gebührenpflicht befreit würden oder nur die verminderte Grundgebühr zu zahlen sei.

Die Bundesverwaltungsrichter entschieden zugunsten der Rundfunkanstalten und wiesen die Revision der drei Kläger gegen abschlägige Urteile der Vorinstanzen zurück. Bei internetfähigen PCs handele es sich um Rundfunkempfangsgeräte im Sinne des Rundfunkgebührenstaatsvertrags, so die Leipziger Richter.

Für die Gebührenpflicht kommt es nach den Regelungen dieses Vertrags lediglich darauf an, ob die Geräte zum Empfang bereit gehalten werden – nicht aber darauf, ob der Inhaber tatsächlich Radio- beziehungsweise TV-Sendungen mit dem Rechner empfängt. Ebenso sei es unerheblich, ob der PC mit dem Internet verbunden sei, er müsse technisch nur dazu in der Lage sei.