WLAN: Hotel haftet nicht für illegale Downloads

Ein Hotel haftet nicht für Urheberrechtsverletzungen, die Gäste in P2P-Tauschbörsen begehen. Das geht aus einem Urteil des Landgerichts Frankfurt hervor. Allerdings müssen sich Hotelbesitzer an einige Regeln halten, um sich gegen mögliche Abmahnungen zu schützen.

So muss das Hotel-WLAN verschlüsselt und sicherheitsaktiviert sein. Zudem muss der Betreiber seine Gäste darüber informieren, dass die Nutzung des Internets nur im Rahmen der rechtlichen Bedingungen stattfinden darf. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, greift eine Abmahnung in rechtswidriger Weise in den Gewerbebetrieb ein.

Hintergrund des Urteils ist, dass ein Rechteinhaber einen Hotelbetreiber abgemahnt hat: Über das WLAN des Hotels war ein Copyright-Vergehen in einer Tauschbörse begangen worden.

Der Hotelbetreiber ließ die Abmahnung durch seinen Rechtsanwalt zurückweisen. Er hielt die Abmahnung für einen rechtswidrigen Eingriff in seinen Gewerbebetrieb, da er seine Gäste darauf hinweise, dass WLAN nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen genutzt werden darf. Zudem war das Netzwerk gesichert und verschlüsselt. Die Abmahnung sei daher unberechtigt gewesen, so dass er die Erstattung seiner Rechtsanwaltskosten von der Beklagten verlangte.

Das Landgericht Frankfurt am Main gab dieser Forderung statt und stellte fest: Die Abmahnung des Hotelmanagers wegen einer vermeintlichen Urheberrechtsverletzung ist zu Unrecht erfolgt (Aktenzeichen 2-6 S 19/09).

Sie erklärten, dass der Hotelchef weder als Täter noch als Störer für die Urheberrechtsverletzungen hafte. Er habe seinen Gästen zwar den Zugang zu dem Internet gewährleistet, dieser Zugang sei aber verschlüsselt gewesen. Zudem seien die Gäste explizit darauf hingewiesen worden, dass sie sich bei Nutzung an die gesetzlichen Vorgaben zu halten hätten. Insofern sei die Abmahnung unbegründet gewesen.

Durch die unberechtigte Abmahnung habe die Beklagte in rechtswidriger Weise in den Gewerbebetrieb eingegriffen. Gerade das Gewähren eines Internetzugangs gehöre zu den alltäglichen Dienstleistungen eines Hotelbetriebs. Dies hätte die Beklagte vorab ohne Weiteres erkennen müssen. Daher wäre sie in einem solchen Fall als Rechtsinhaberin verpflichtet gewesen, sich sichere Kenntnis der Sachlage zu verschaffen.