Facebook: Firmen-Seiten brauchen komplettes Impressum

Müssen Unternehmen, die eine kommerziell ausgerichtete Facebook-Seite betreiben, hier auch ein vollständiges Impressum bereitstellen? Ja. Zu diesem Schluss kam das Landgericht Aschaffenburg in einem aktuellen Urteil und gab damit in einem einstweiligen Verfügungsverfahren dem Kläger statt. Rechtsanwalt Christian Solmecke zeigt auf, warum dieses Urteil richtungsweisend ist.

Facebook, das ist in den Köpfen vieler Anwender noch immer so etwas wie eine rechtsfreie Spielwiese. Hier scheinen die normalen Regeln nicht zu gelten.

Wir haben bereits in der Vergangenheit davor gewarnt, dass die typische Facebook-Seite eines Teenagers für einen Abmahnanwalt bis zu 15.000 Euro wert sein kann – weil es eben ohne Erlaubnis nicht in Ordnung ist, Videos, Fotos und Texte aus urheberrechtlich geschützten Quellen zu veröffentlichen. Nur weil es im Facebook-Kontext noch keine Serienabmahnungen zu beklagen gibt, heißt das ja nicht, dass alles seine Richtigkeit hat.

Aufpassen müssen aber nicht nur die privaten Nutzer, sondern auch Firmen. Immer mehr Unternehmen erkennen die große Marketing-Wirkung einer guten Facebook-Seite und werden hier aktiv. Dabei fehlt den neuen Seiten vor allem oft eins – ein ordentliches Impressum, das schnell und mit wenigen Klicks erreichbar ist, wie es nach Paragraf 5 des Telemediengesetzes gefordert wird.

Hier kommt es bereits zu ersten Abmahnungen. Und diese haben durchaus Aussicht auf Erfolg, wie das aktuelle Urteil des Landgerichts Aschaffenburg (Aktenzeichen 2 HK O 54/11) erstmals ganz klar und deutlich beweist.

In dem einstweiligen Verfügungsverfahren musste das Landgericht einem Fall wegen unlauterem Wettbewerb nachgehen. Es ging um ein lokales Stadtjournal, das parallel zum eigenen Web-Portal auch noch eine kommerziell genutzte Facebook-Seite betrieb. Hier wurden zwar die Adresse und die Telefonnummer des Betreibers genannt, nicht aber die Gesellschaftsform. Weitere Fakten wären zwar auf der Webseite vorhanden gewesen, nicht aber auf der Facebook-Seite. Das bemängelte die Konkurrenz.

Das Gericht gab dem Antrag statt und argumentierte, dass die Beklagte die nach Paragraf 5 des Telemediengesetzes erforderlichen Pflichtangaben nicht vollständig zur Verfügung gestellt hat. Die Pflichtangaben seien nicht leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig zur Verfügung gehalten worden. Und noch einmal ganz deutlich: Die Impressumspflicht bestehe auch für geschäftlich genutzte Seiten in Social-Media-Kanälen wie zum Beispiel Facebook.

Das heißt: Wer eine kommerziell ausgerichtete Facebook-Seite betreibt, sollte bestrebt sein, unnötigen Abmahnungen aus dem Weg zu gehen. Aus diesem Grund müssen alle nach dem Telemediengesetz benötigten Informationen als Impressum in die Profil-Seite bei Facebook hineingeschrieben werden. Ein großes Problem ist, dass Facebook selbst auf die Präsentation eines Impressums nicht vorbereitet ist. Hier muss der Betreiber mit Einfallsreichtum vorgehen, um das Impressum trotzdem zu verankern. Wichtig ist, dass keine Information fehlt – etwa der vollständige Name des Betreibers oder die Gesellschaftsform.

Abmahnfähig sind übrigens auch fehlerhafte oder veraltete Angaben in einem Impressum. Wer demnach seine Anschrift, die Gesellschaftsform oder eine andere Zeilen im Impressum ändert, muss sicherstellen, dass diese Infos auch überall in den Impressumsangaben der sozialen Netzwerke auf den neuesten Stand gebracht werden.