Vorformulierte Klauseln nicht immer wirksam

Der vorformulierte Gewährleistungsausschluss in einem Online-Formular kann rechtswidrig sein. Das gilt vor allem dann, wenn der Anwender durch die Klausel unangemessen benachteiligt wird. Daran ändert sich auch dann nichts, wenn die Parteien zuvor vereinbart haben, dass das Online-Formular in dieser Form verwendet werden soll. Das hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden (Urteil v. 13.01.2011 – Az.: I-2 U 143/10).

Hintergrund des Urteils war ein Autokauf über das Internet. Ein Audi-Besitzer hatte seinen Wagen verkauft – für den Vertrag mit dem Käufer wurde ein Online-Formular verwendet, das der Autobesitzer zuvor im Internet heruntergeladen hatte. In dem Formular war auch der Ausschluss der Gewährleistung vorformuliert.

Nach der Lieferung des Wagens stellte der Käufer fest, dass es sich bei dem Auto um einen Unfallwagen handelt. Er argumentierte daraufhin, dass ein Mangel vorliege und er somit Anspruch auf die Rückabwicklung des Kaufvertrags und die Erstattung des Kaufpreises habe. Der Verkäufer berief sich dagegen auf den Ausschluss der Gewährleistung, die mittels des Online-Formulars vereinbart worden sei.

Der Autokäufer reichte daraufhin Klage gegen den Auto-Verkäufer ein und bekam von den Richtern Recht. Begründung: Da es sich bei dem Auto um einen Unfallwagen handle und der Beklagte nicht habe darlegen können, dass er den Kläger auf diesen Umstand hingewiesen habe, liege ein Mangel vor.

Zudem sei der Ausschluss der Gewährleistung – entgegen der Überzeugung des Auto-Verkäufers – nicht wirksam vereinbart worden. Denn der Ausschluss entspreche nicht den zivilrechtlichen Erfordernissen, die Voraussetzung für eine haftungsrechtliche Begrenzung wären.

Denn: Die AGB-Klauseln seien vorgegeben gewesen. Der Autokäufer habe keine Möglichkeit gehabt, alternative Textvorschläge zu machen und diese in die Vertragsverhandlungen einzubringen. Auch, dass der Kläger keine Einwände gegen das Formular erhoben habe, ändere nichts an dem Umstand. Die vorformulierte Klausel sei rechtswidrig und habe den Kläger unangemessen benachteiligt.