Hinweispflicht für erhöhte Roaminggebühren im EU-Ausland

Provider müssen über erhöhte Tarife informieren, oder bleiben auf ihren Rechnungen sitzen – das gilt vor allem für die Nutzer einer Daten-Flatrate.

Nach einer Entscheidung des LG Saarbrücken (Urt. v. 09.03.2012 – Az.: 10 S 12/12) hat ein Mobilfunkanbieter seine Kunden auf im EU-Ausland anfallende erhöhte Roaminggebühren hinzuweisen.

Der Beklagte hatte mit der Klägerin, einer Mobilfunkanbieterin, vertraglich die Freischaltung einer Leitung im Mobilfunknetz, Taktung Flatrate, vereinbart. Während eines 9-tägigen Urlaubs auf einer spanischen Ferieninsel griff der Beklagte mittels SIM-Karte und USB-Sticks über seinen Computer auf das Internet zu. Die Klägerin sperrte den Anschluss des Beklagten wegen Überschreitens der Gebührengrenze von 1.000,- EUR, nachdem Roaminggebühren von über 3.000,- EUR aufgelaufen waren.

Diese Roaminggebühren machte die Klägerin erfolglos vor dem Landgericht Saarbrücken geltend.

Dem Anspruch stehe der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegen, da dem Beklagten ein Anspruch auf Schadensersatz in gleicher Höhe wegen Verletzung von Schutzpflichten zustehe.

Eine ungeschriebene Nebenpflicht im Rahmen des Mobilfunkvertrages sei es für die Klägerin gewesen, dem Beklagten, als er nach der Einreise in den anderen Mitgliedstaat erstmalig den Daten-Roaming-Dienst genutzt habe, unentgeltlich individuelle, konkrete und substanzielle Informationen über den dafür geltenden Tarif zukommen zu lassen. Dies sei beispielsweise durch Versendung einer SMS oder E-Mail aber auch durch Anzeige per Pop-Up-Fenster auf dem Endgerät des Beklagten ohne weiteres möglich gewesen.

Ebenso wenig habe die Klägerin den Beklagten rechtzeitig auf die Kostenexplosion hingewiesen. Bereits durch die Buchung der Flatrate habe der Beklagte zum Ausdruck gebracht, dass er seine monatlichen Kosten begrenzen und sich vor einem unbewussten Kostenanstieg schützen wolle.

Jedenfalls nachdem diese Flatrate um das Doppelte überschritten gewesen sei, hätte es der Klägerin obliegen, den Beklagten vor den ungewöhnlich hohen Kosten zu warnen und sich zu vergewissern, dass dieser den teuren Zugriff auf den ausländischen Dienst tatsächlich gewollt habe.