Die Button-Lösung: Was gilt ab 01.08.2012?

Ein für Online-Händler äußerst relevantes Thema macht derzeit die Runde: die sogenannte Button-Lösung. Hintergrund ist die Erneuerung des § 312g BGB durch den Gesetzgeber, die zum 01.08.2012 in Kraft tritt. Diese stellt erhöhte Anforderungen an die Darstellung der Bestellseite.

Wer seine Website nicht auf den neuesten Stand bringt, läuft Gefahr abgemahnt zu werden. Auch können abgeschlossene Verträge unwirksam sein. Wir weisen Sie deshalb auf folgende Vorgaben hin, die Sie unbedingt umsetzen sollten.

Gestaltung des Bestell-Buttons

Bestellungen im Internet werden in der Regel durch Anklicken einer Schaltfläche (Button) am Ende eines Angebotes rechtsverbindlich abgeschlossen. Nach der neuen Gesetzeslage muss dieser Bestell-Button den Verbraucher nun unmissverständlich darauf hinweisen, dass mit der Abgabe der Bestellung eine Zahlungspflicht einhergeht. Insofern soll der Button mit der Beschriftung “zahlungspflichtig bestellen” versehen sein. Ebenso sind die Formulierungen “kostenpflichtig bestellen” oder “kaufen” rechtssicher. Die bloße Beschriftung “bestellen” hingegen genügt den Anforderungen nicht und ist demnach wettbewerbswidrig. Zudem kommt kein wirksamer Vertrag mit dem Verbraucher zustande.

Auf einer Internet-Auktionsplattform ist der Button mit „Gebot abgeben“ oder „Gebot bestätigen“ zu betexten. Bei großen Internplattformen wie eBay oder Amazon steht zu erwarten, dass diese Vorgaben fristgerecht umgesetzt werden. Grundsätzlich haftet jedoch der einzelne Verkäufer auch insofern für seine Angebote.

Button-Lösung hat Auswirkung auf AGB

Die Neuregelung hat unter Umständen auch Einfluss auf Ihre AGB. So sind Sie grundsätzlich dazu verpflichtet, über die einzelnen Schritte, die zum Vertragsschlusses führen, zu informieren, was üblicherweise im Rahmen von AGB geschieht. Diese Informationen sind nun um die von Ihnen gewählte Bezeichnung des Bestellbuttons zu ergänzen.

Zusammenfassung des Angebotes

Auch müssen Sie stets eine Zusammenfassung der Bestellung oberhalb des Bestell-Buttons vorhalten. Diese hat folgende Angaben unbedingt zu enthalten:

wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung

ggfs. Mindestlaufzeit des Vertrags, wenn dieser eine dauernde oder regelmäßig wiederkehrende Leistung zum Inhalt hat
Gesamtpreis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller damit verbundenen Preisbestandteile sowie abgeführten Steuern. Wenn kein genauer Preis angegeben werden kann, seine Berechnungsgrundlage gegebenenfalls zusätzlich anfallende Liefer- und Versandkosten sowie einen Hinweis auf mögliche weitere Steuern oder Kosten, die nicht über den Unternehmer abgeführt oder von ihm in Rechnung gestellt werden

Die Gesetzesbegründung enthält keine Erläuterung, was unter den “wesentlichen Merkmalen” der Ware zu verstehen ist. Sie sollten sich an den üblichen Katalogbeschreibungen orientieren. Hierzu gehören etwa Marke, Farbe, Größe, technische Angaben. Das Produkt muss in seiner Ausgestaltung identifizierbar sein, damit der Verbraucher genau weiß, welchen Artikel er bestellt. Auch ein Produktbild und ggf. ein Link zu einer detaillierten Produktseite sollten zusätzlich beigefügt werden.

Darstellung der Angebotsübersicht

Es gibt bei der äußeren Gestaltung der Angebotszusammenfassung zwei wesentliche Anforderungen zu beachten:

Zum einen sind die oben genannten Informationen besonders hervorzuheben. Dies geschieht am besten durch farbliche Hinterlegung. Die Angaben müssen aufgrund der Schriftgröße, Schriftart und Schriftfarbe gut lesbar sein. Darüber hinaus dürfen weitere Informationen auf der Bestellseite nicht besonders gekennzeichnet sein, da dies der Hervorhebung der Pflichtinformationen abträglich ist.

Zum anderen muss sich der Bestell-Button unmittelbar unterhalb der Angebotsübersicht befinden, um zu gewährleisten, dass der Verbraucher die Angaben zum Zeitpunkt der Bestellung zur Kenntnis genommen hat. Das bedeutet, dass kein zweiter Bestell-Button oberhalb der Pflichtangaben positioniert werden darf. Auch verstößt ein statischer Button, der sich oberhalb der Informationen scrollen lässt gegen die gesetzliche Vorschrift.

Wichtig ist dabei auch, dass sich keinerlei weitere Informationen (z.B. Widerrufsbelehrung, AGB, Rechnungs- oder Lieferadresse) zwischen den Pflichtangaben und dem Bestell-Button befinden. Andernfalls mangelt es an der erforderlichen Unmittelbarkeit.

Zur Meidung wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen ist die Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben zum 01.08.2012 dringend geboten. Gerne stehen wir Ihnen hierbei beratend zur Seite und helfen Ihnen bei der Gestaltung Ihres abmahnsicheren Online-Shops.

Muster einer rechtssicheren Bestellseite

Dieses Beispiel zeigt eine Bestellseite, die den gesetzlichen Vorgaben ab dem 01.08.2012 entspricht. Kursiver Text stellt Pflichtangaben dar. Quelle: WILDE BEUGER SOLMECKE