Gesetz gegen Kostenfallen im Internet tritt in Kraft

Ein neues Gesetzt soll Verbraucher künftig besser vor versteckten Kostenfallen im Internet schützen. Seit dem 1. August müssen Anbieter deutlich auf kostenpflichtige Angebote hinweisen. Kritiker werfen der Bundesregierung mit diesem Gesetz Aktionismus vor.

Verbraucher sollen im Web jederzeit eindeutig über die Kostenpflicht von ihnen genutzter Angebote aufgeklärt werden. Damit will der Gesetzgeber Abofallen die Grundlage entziehen, die im Web oft mit kostenfreien Angeboten, zum Beispiel Downloads, Verbraucher durch eine Registrierungspflicht in einen Vertrag gelockt haben.

Das im Mai im Bundesgesetzblatt veröffentlichte und heute in Kraft getretene “Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum besseren Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Kostenfallen im elektronischen Geschäftsverkehr und zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes” das Leben der Verbraucher vereinfachen.

“Über 5 Millionen Verbraucher sind in den vergangenen Jahren in solche Fallen getappt und bekamen nach scheinbar kostenlosen Angeboten im Netz scharf formulierte Mahnschreiben. Monatlich beschweren sich über 20.000 Verbraucher bei den Verbraucherzentralen über Kostenfallen und derartige Maschen. Mit dem neuen Internetbutton setzen wir diesen Machenschaften ein Ende”, erklärte Bundesjustizministerin Leutheusser-Schnarrenberger bereits bei der Verabschiedung des Gesetzes in einer Pressemitteilung.

Mit Inkrafttreten des Gesetzes muss nun bei Onlinebestellungen zwingend eine Schaltfläche mit der Aufschrift “zahlungspflichtig bestellen” oder einer entsprechend eindeutigen Formulierung vorgesehen sein. Alle wichtigen Angaben, zum Beispiel die Mindestlaufzeit eines Vertrages, müssen Verbrauchern, unmittelbar bevor sie ihre Bestellung abgeben, vor Augen geführt werden. “Verbraucher sind nur zur Zahlung verpflichtet, wenn die Schaltfläche für die Bestellung, wie zum Beispiel ein Bestellbutton, unmissverständlich und gut lesbar auf die Zahlungspflicht hinweist”, erklärt das Bundesjustizministerium. Andernfalls komme kein Vertrag zustande.

Zwar kam auch bisher bei vielen unseriösen Angeboten kein rechtswirksamer Vertrag zustande, viele Internetnutzer zahlten aber nach scharf formulierten Mahnschreiben aus Unkenntnis oder um sich nicht auf langwierige Rechtsstreitigkeiten einlassen zu müssen. Das “Button-Gesetz” bestätigt also letztendlich lediglich, wer bei einer Bestellung im Internet wann was bezahlen muss. Über Intention und Inhalt des Gesetzes und den Kampf gegen Kostenfallen im Web informiert das Bundesjustizministerium auf einer eigens eingerichteten Website.

Trotz breiter Zustimmung für das Gesetz über alle Parteien hinweg und auch in der Öffentlichkeit halten es manche Juristen lediglich für Augenwischerei und Aktionismus, mit dem manche Politiker und Politikerinnen beim Wahlvolk Sympathien einsammeln wollen. Sie argumentieren, dass erstens Paragraf 6 des Telemediengesetztes letztendlich dasselbe aussage, wie das nun in Kraft getretene Gesetz und daher auch künftig vollkommen ausgereicht hätte.

Zweitens sei ein Vertrag mit Kostentragungspflicht bei den allermeisten Abofallen auch bisher gar nicht erst zustande gekommen, sondern den Verbrauchern in der Regel nur suggeriert worden. Gerade deswegen hätten sich diese auch bisher mit Informationen durch Webseiten von Juristen oder der Übersicht des Bundesministeriums für Verbraucherschutz auch bislang gut wehren können.

Mit den neuen Regelungen eröffneten sich dagegen anderen zwielichtigen Geschäftemachern Tür und Tor: Möglicherweise drohten nämlich seriösen Shopbetreibern neue Abmahnwellen, die sich aus den neuen Regelungen ergebende Ansatzpunkte aufgreifen. Darauf hat kürzlich auch der eco-Verband noch einmal hingeweisen. Auch Händlern, die an größeren Marktplätzen wie Ebay teilnehmen, könnten Abmahner aufgrund der dort nur eingeschränkt machbaren Umsetzung möglicherweise das Leben schwer machen.

[mit Material von Peter Marwan, ITespresso.de]