Gerichtsurteil zu SEO-Verträgen in der Praxis

Gekaufte Backlinks müssen nicht zu 100 Prozent themenrelevant sein. Voraussetzungen dafür ist nach einem aktuellen Urteil des Landgerichts Amberg, dass die Themenrelevanz nicht explizit im Linkbuilding-Vertrag vereinbart wurde. Das Urteil ist eine der ersten gerichtlichen Entscheidungen zu SEO-Verträgen in der Praxis.

In dem Fall ging es um einen Streit zwischen einem Unternehmer und einem SEO-Dienstleister. Sie hatten einen Linkbuilding-Vertrag über eine Laufzeit von drei Monaten abgeschlossen. Pro Monat sollten je 228 Backlinks zu einem Preis von 177 Euro gesetzt werden.

Innerhalb der Vertragszeit wurden jedoch nur 335 Backlinks platziert, die restlichen erst nach Ablauf des vereinbarten Zeitraums. Zudem versah der SEO-Dienstleister die Backlinks in Blogs mit frei erfundenen Kommentaren des Unternehmers. Dies war vertraglich so nicht vereinbart worden.

Nach einer Abmahnung durch den Unternehmer, gab der SEO-Dienstleister eine entsprechende Unterlassungserklärung ab. Der Kläger verlangte daraufhin das gezahlte Entgelt zurück und zog vor Gericht. Die Leistung sei nicht ordnungsgemäß erbracht worden, so die Argumentation. Insbesondere habe der Dienstleister für die Backlinks Webseiten ausgesucht, die nicht themenrelevant seien.

Das Landgericht Amberg wies die Klage mit dem aktuellen Urteil (Urt. v. 22.08.2012 – 14 O 417/12) weitgehend ab.

Die Begründung: Dem Kläger stünde grundsätzlich nur ein Beseitigungsanspruch hinsichtlich der ausgedachten Kommentare zu, da diese das Persönlichkeitsrecht des Unternehmers beeinträchtigen.

Die übrigen SEO-Leistungen, insbesondere die Platzierung der Backlinks, sei hingegen ordnungsgemäß erbracht worden. So sei es zum einen unschädlich, dass ein Teil der Links erst zeitlich später gesetzt worden sei. Denn der Kläger habe vor vollständiger Leistungserbringung keine entsprechenden Gewährleistungsmängel, wie zum Beispiel eine Kündigung, geltend gemacht.

Zum anderen sei die Frage der Themenrelevanz vertraglich nicht explizit vereinbart worden. Hinzu komme die geringe Vergütung. Der Kläger könne hier keine hohe Qualität in Form von hundertprozentiger Themenüberschneidung bei jedem Link erwarten.

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