Verfassungsgericht bestätigt GEZ-Gebühren für internetfähige PCs

Das Bundesverfassungsgericht hat die Klage eines Rechtsanwalts gegen die Erhebung von Rundfunkgebühren für internetfähige PCs abgewiesen. Das bedeutet, dass die Verfassungsrichter die Erhebung dieser Gebühr durch die GEZ endgültig für zulässig erklärt haben.

Der Fall

Geklagt hatte ein Rechtsanwalt, der den PC in seiner Kanzlei unter anderem für Internetanwendungen nutzt. Er empfängt damit keine Rundfunksendungen und verfügt auch nicht über herkömmliche Rundfunkempfangsgeräte. Deshalb weigerte sich der Rechtsanwalt, die Gebührenforderungen der GEZ zu erfüllen.

Die hiergegen gerichtete Klage wies das Bundesverwaltungsgericht in letzter Instanz ab. Der internetfähige PC sei ein Rundfunkempfangsgerät, dass der Beschwerdeführer zum Empfang bereithalte.

Die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen, da Ausnahmevoraussetzungen nicht vorlägen und im Übrigen der Beschwerdeführer nicht in seinen Grundrechten verletzt sei.

Die Entscheidung

Dieser Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende drei Erwägungen zugrunde:

Durch die Erhebung der Rundfunkgebühr wird erstens der Beschwerdeführer in der Beschaffung und Entgegennahme von Informationen aus dem Internet zwar behindert und damit sein Recht auf Informationsfreiheit verletzt, dieser Eingriff sei jedoch verfassungsrechtlich gerechtfertigt.

Die Rundfunkgebühr für internetfähige PCs falle unter die Gesetzgebungskompetenz der Länder, welcher diese im Rundfunkgebührenstaatsvertrag nachgekommen sind. Dass dort die Gebühr an den Status als Rundfunkteilnehmer geknüpft wird und nur durch das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgerätes begründet wird, verstoße nicht gegen das Bestimmtheitsgebot.

Auch sei die Erhebung der Gebühren für internetfähige PCs nicht unverhältnismäßig. Sie diene der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Zur Erreichung dieses Ziels sei die Gebührenerhebung geeignet und erforderlich. Zugangssperren als mögliche, weniger eingreifende Maßnahmen, stellten kein wirksames Mittel dar, weil Zweifel an ihrer Umgehungssicherheit bestünden und sie mit dem Grundversorgungsauftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks kollidieren würden. Auch sei die Erhebung von Rundfunkgebühren für internetfähige PCs nicht unangemessen, da der Gebührenpflichtige lediglich mit einer verhältnismäßig niedrigen Zahlungsverpflichtung in Höhe der Grundgebühr belastet werde. Diese nur geringe Beeinträchtigung der Informationsfreiheit stehe mit der Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ein Zweck von einigem Gewicht gegenüber.

Auch liege zweitens kein Eingriff in der Berufsfreiheit vor, da die Abgabenpflicht für den als Arbeitsmittel verwendeten internetfähigen PC keinen unmittelbaren Bezug zur Tätigkeit des Rechtsanwalts aufzeige und es an einer objektiv berufsregelnden Tendenz fehle.

Die die Gleichbehandlung von Besitzern herkömmlicher und neuartiger Rundfunkempfangsgeräte stelle drittens keine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes dar. Vielmehr solle sie einer drohenden “Flucht aus der Rundfunkgebühr” vorbeugen und dadurch die funktionsadäquate Finanzierung des öffentlich-rechtlich Rundfunks gewährleisten. Auch die Ungleichbehandlung der Inhaber von internetfähigen PCs gegenüber Personen ohne Empfangsgerät sei gerechtfertigt. Der Vorteil aus der Bereitstellung eines Empfangsgeräts stelle ein sachliches Differenzierungskriterium dar.