Freie Fahrt für Abmahnungen bei fehlendem Impressum auf Facebook

Auch die Fanseiten von Unternehmen bei Facebook müssen ein Impressum vorhalten. Fehlt das Impressums darf demnach eine Abmahnung wegen eines Wettbewerbsverstoß vorgenommen werden. So das Landgericht Regensburg Ende Januar. Ein Unternehmen, das massenhaft Unternehmen wegen fehlender Angaben auf Facebook-Seiten abgemahnt hatte, hat in diesem Fall Recht bekommen.

Der Fall

Die Klägerin, ein IT-Dienstleister, hatte über eine eigens entwickelte Software automatisch innerhalb von acht Tagen 181 Unternehmen wegen fehlenden Impressums bei Facebook ermittelt und abgemahnt. Die Beklagte war der  Auffassung, dass es ausreiche, dass das notwendige Impressum unter der Firmen Info-Box durch Srollen auf der Firmeninternetseite abrufbar gewesen sei. Im Übrigen sei die erfolgte Abmahnung auch rechtsmissbräuchlich, da eine derart häufige Abmahntätigkeit in keinem vernünftigen Verhältnis zur sonstigen gewerblichen Tätigkeit des Abmahnenden stehe.

Die Entscheidung

Dem hat das Landgericht Regensburg widersprochen (Az.1 HK O 1884/12 v- 31.1.2013). Die Beklagte benutze ihren Facebook-Auftritt als Eingangskanal für ihre Website, auf der die Darstellung ihrer entgeltlichen Leistungen erfolgt. Damit greift die Pflicht nach §5 TMG  auch auf derartige Facebook-Seiten ein, die einen gewissen Grad von Selbstständigkeit in Bezug auf die präsentierte Firma haben.

Nach §5 TMG  müssen Diensteanbieter, die ihre angebotenen Leistungen letztlich gegen Entgelt erbringen, ihre Daten entsprechend auch auf der Facebook-Seite darlegen und folglich ein den Anforderungen des § 5 TMG entsprechendes Impressum vorhalten.

Auch der Umstand, dass die Klägerin innerhalb von acht Tagen 181 Unternehmen wegen eines fehlenden Impressums bei Facebook ermittelt und abgemahnt habe, sei im vorliegenden Fall nicht rechtsmissbräuchlich. Der Aufwand für die Ermittlung der Sachverhalte durch die eigens entwickelte Software sei verhältnismäßig gering.

Die Anzahl von 180 Abmahnungen innerhalb einer Woche erfülle zwar das Kriterium eines Vielfachabmahners, was aber für sich allein genommen noch nicht den Rückschluss auf einen Rechtsmissbrauch zulasse. Ein Wettbewerber könne grundsätzlich auch eine Vielzahl von Mitbewerbern belangen, wenn sich eben eine Vielzahl von Mitbewerbern wettbewerbswidrig verhalte.

Insgesamt stünde daher die Abmahntätigkeit der Klägerin in einem vernünftigen Verhältnis zur übrigen gewerblichen Tätigkeit der Klägerin.

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