Keine Nachforderungen bei Prepaid-Karten

Landgericht München: Die AGB eines Telekommunikations-Anbieters, wonach auch Prepaid-Kunden bestimmte Kosten nachträglich ausgleichen müssen, sind rechtswidrig (LG München, Urt. v. 14.02.2013 – Az.: 12 O 16908/12). Darin hatte der Anbieter die Möglichkeit von Nachforderungen festgelegt.

Der verklagte TK-Anbieter verwendete nachfolgende Klausel in seinen AGB (auch) für Prepaid-Kunden:

“Insbesondere kann aufgrund von verzögerten Abbuchungen ein Negativsaldo auf dem Guthabenkonto des Kunden entstehen. In diesem Fall hat der Kunde die Differenz unverzüglich auszugleichen. Dies betrifft auch Kunden, die eine Zusatzoption mit einem Mindestverbrauch oder Freiminuten bzw. FreiSMS gewählt haben.

Trotz einer Sperre bleibt der Kunde verpflichtet, die nutzungsunabhängigen Entgelte, insbesondere die monatlichen Optionspreise (FlatratePreise, etc.), zu zahlen.”

Durch die Bestimmung werde der besondere Schutz von Prepaid-Verträgen unterlaufen. Der Verbraucher habe sich im Zweifel besonders für diese Variante (Prepaid) entschieden, da er hierdurch volle Kostenkontrolle habe. Es könne nur das verbraucht werden, was bereits bezahlt sei.

Dieser “Schutz” werde durch die Bestimmungen unterlaufen, denn nun müsse der Prepaid-Kunde auch Kosten nachträglich bezahlen. Er könne sich somit nicht mehr sicher sein, dass er nur noch das verbrauche, was er bereits eingezahlt habe.

Unerheblich sei, ob diese “nachträglichen” Kosten auf Handlungen des TK-Anbieters zurückgingen oder technisch bedingt seien. Die Nachschusspflicht sei mit dem Wesen eines Prepaid-Vertrages nicht vereinbar, so dass die Klauseln unwirksam seien.