Lizenzgebühren für Mitarbeiternennung im Impressum

Ein Impressum ist hierzulande verpflichtend. Als Unternehmen muss man zum Beispiel darauf achten, auch bei seinem Facebook-Auftritt sichtbar ein Impressum zu führen. Doch auch was im Impressum steht, ist von Relevanz. Das Landgericht Düsseldorf hat nun ein Urteil betreffend einer Lizenzgebühr für eine Mitarbeiternennung gefällt.

Ein Fachjournalist hatte von einem Zeitschriftenverlag eine Nutzungslizenz verlangt, da sein Name über einen langen Zeitraum im Impressum als “Mitarbeiter” geführt wurde, obwohl in der Zeitschrift lediglich vor einigen Jahren wenige Artikel des Klägers erschienen sind, so die Angaben des “Titelschutzanzeigers”.

Das Gericht urteilte nun, dass die Nennung des Namens eine Zuordnungsverwirrung verursache, weil der Schein erweckt werde, dass der Kläger der Namensnennung zugestimmt habe (Az. 2a O 235/12), so die Meldung weiter.

Die Richter erkannten dem Kläger eine Lizenzhöhe von 120 Euro pro Jahr zu, die gemäß § 287 ZPO geschätzt wurde. Die monatliche Nennung im Impressum einer Zeitschrift mit einer Auflage von 35.000 Exemplaren sowie einer Nennung im Internet sei 10,00 Euro pro Monat wert, da die Außenwirkung eines Impressums gering sei, so die Richter nach Angaben des Titelschutzanzeigers.