BGH: Googles Autocomplete Funktion kann im Einzelfall rechtswidrig sein

Der Bundesgerichtshof hat heute in einem wegweisenden Urteil entschieden, dass die Autocomplete Funktion von Google im Einzelfall rechtswidrig sein kann. Konkret ging es darum, dass der Gründer einer Aktiengesellschaft durch die Vervollständigen-Funktion mit den Begriffen Scientology und Betrug in Verbindung gebracht worden ist.

Trotz Rüge, schaltete Google die Autocomplete-Funktion nicht ab. Damit hat Google Prüfpflichten verletzt, entschied am Dienstag der BGH. Das Urteil kann für Google erhebliche Auswirkungen haben: Künftig muss der Suchmaschinenbetreiber sämtliche Rügen individuell prüfen. Jeder, der sich durch die Autocomplete Funktion in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt fühlt, kann sich an Google wenden und verlangen, dass bestimmte Begriffe einer bestimmten Suchanfrage nicht mehr automatisch hinzugeschaltet werden. Jedenfalls dann, wenn sich in der Gesamtschau eine Rechtsverletzung ergibt.

Und an dieser Stelle wird es schwierig für Google, denn ob tatsächlich eine Persönlichkeitsrechtsverletzung vorliegt, muss aufwändig und individuell bestimmt werden. Es ist kaum anzunehmen, dass Google diesen Aufwand im Einzelfall betreiben wird. Handelt der Suchmaschinenbetreiber allerdings nicht, kann er zur Unterlassung und zum Schadensersatz verpflichtet werden. Im konkreten Fall wurde die Sache an die Vorinstanz zurückverwiesen, damit geklärt werden kann ob und in welcher Höhe dem Betroffenen Schadensersatz zusteht.

Für die Zukunft hat Google nunmehr nur noch zwei Möglichkeiten: Entweder, die Autocomplete-Funktion wird in Deutschland komplett deaktiviert oder jedem beliebigen Nutzer wird automatisch – und ohne Überprüfung durch Google – die Möglichkeit gegeben, zusätzliche Begriffsvorschläge zu entfernen. Dies wiederum würde ganz sicher Suchmaschinen-Optimierer auf den Plan rufen, die so gezielt Suchanfragen für ihre Zwecke manipulieren würden. Wie auch immer sich der Suchmaschinengigant entscheiden wird. Fest steht: er muss jetzt schnell handeln.