OLG Hamm verbietet Smartphone als Navigationshilfe

Wer im Auto ein Smartphone als Navigationsgerät nutzt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Das hat jetzt das Oberlandesgericht Hamm in einem aktuellen Urteil entschieden. Wer sein Handy trotzdem als Navi einsetzt, muss mit einer Geldstrafe rechnen.

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Der Fall

Ursprünglich hatte das Amtsgericht Essen hat den Betroffenen wegen verbotswidriger Benutzung eines Mobiltelefons als Kraftfahrzeugführer zu einer Geldbuße von 40 Euro kostenpflichtig verurteilt. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts hielt der Betroffene während einer Fahrt mit seinem Pkw ein Mobiltelefon mit seiner rechten Hand vor sein Gesicht und tippte dabei dermaßen konzentriert auf das Gerät, dass er eine sich neben ihm befindliche Polizeistreife nicht bemerkte. Der Betroffene verteidigte sich mit dem Argument, die Benutzung eines Mobiltelefons als Navigationsgerät falle jedenfalls nicht unter das Verbot des § 23 Abs 1a StVO, da dieser nur eine Nutzung des Mobiltelefons zum Telefonieren während der Fahrt verbiete.

Die Entscheidung

Dieser Ansicht folgte das Oberlandesgericht Hamm nicht. Eine Benutzung liege nicht nur dann vor, wenn das Gerät zum Telefonieren verwendet wird, sondern auch bei jeder anderen bestimmungsgemäßen Verwendung von Bedienfunktionen. Die Frage der Benutzung eines Mobiltelefons im Sinne des § 23 Abs1a StVO beurteilt sich allein danach, ob das Gerät in der Hand gehalten wird oder nicht und ob die Handhabung des Gerätes einen Bezug zu einer bestimmungsgemäßen Funktion desselben aufweist.

Nach der Vorstellung des Gesetzgebers soll die Vorschrift des § 23 StVO gewährleisten, dass der Fahrzeugführer während der Benutzung des Mobiltelefons beide Hände für die Bewältigung der Fahraufgabe frei. Die Benutzung schließt dabei neben dem Gebrauch im öffentlichen Fernsprechnetz sämtliche Bedienfunktionen ein. Hierzu zählt auch die Verwendung der Navigationshilfe, weil jegliche Nutzung untersagt wird, soweit das Mobiltelefon – wie im vorliegenden Fall festgestellt – in der Hand gehalten wird, so dass der Fahrzeugführer nicht beide Hände für die Fahraufgabe frei hat. Hierdurch wiederum könnten erhebliche Gefahren im Straßenverkehr entstehen. Der Vorgang des Eintippens von Daten in eine Bedienfunktion des Mobiltelefons sei durchaus mit einer mentalen Ablenkung verbunden und deshalb zu ahnden.