5000 Euro Schadensersatz für den Ausfall eines Mailservers

Das Oberlandesgericht in Sachsen-Anhalt (OLG) hat einem E-Mail Kunden 5000 Euro Schadensersatz vom E-Mail Provider für den Ausfall eines Mailservers zugesprochen. Eine Woche lang war der Server nicht abrufbar. Der Kunde hatte dadurch eine wichtige geschäftliche E-Mail verpasst.

250308_toolkit_email1Vom 21.07-26.07.2013 konnte ein E-Mail Kunde aufgrund eines technischen Fehlers auf Seiten des Providers seine Nachrichten nicht mehr abrufen.

In dieser Zeit ging unerwartet eine wichtige geschäftliche Mail ein. Diese bestätigte einen vorher abgesprochenen Vertrag, der für den Empfänger 7000 Euro wert war. Die Bestätigung war an die Zustimmung eines Dritten zur Wahrnehmung eines Ortstermins gebunden.

Mangels Kenntnis dieser Nachricht konnte der E-Mail Kunde diesen Termin nicht organisieren und verlor den Auftrag. Daraufhin klagte er auf Entschädigung seines finanziellen Verlustes.

Keine Mitschuld bei unerwarteter E-Mail

Das Gericht sprach dem Kläger einen Großteil der Summe zu, die ihm durch den geplatzten Vertrag entgangen war. Insgesamt 5.483,95 Euro Schadensersatz musste der E-Mail Provider an seinen Kunden zahlen. Im Vorhinein wurden die Aufwendungen abgezogen, die der Kläger bei Vertragserfüllung hätte aufbringen müssen, inklusive der angefallenen Umsatzsteuer. Interessant war, dass das Gericht keine Mitschuld des Klägers für den Vertragsverlust angenommen hat. Schließlich hätte dieser beispielsweise durch einen Anruf beim vermeintlichen Geschäftspartner den Vertragsverlust leicht verhindern können. Da der Kläger jedoch nicht mit dieser E-Mail zum Zeitpunkt des Serverausfalls gerechnet hatte, konnte nach Ansicht des Gerichts nicht von ihm verlangt werden, dass er grundlos einen solchen Anruf tätigt. Somit bestand hier keine Mitschuld des Klägers.

Fazit: Grundsätzlich haftet ein Provider für den Ausfall eines Mailservers. Die Schadensersatzpflicht hängt aber im konkreten Fall davon ab, ob durch den Serverausfall, wie hier, ein konkreter Schaden entstanden ist. Für bloße Unannehmlichkeiten wird der Provider in der Regel nicht haften. Zudem darf der Betroffene nicht für den Schaden mitverantwortlich sein. Hätte der Kläger hier geahnt, dass er diese geschäftliche E-Mail während des Serverausfalls bekommen würde, dann hätte er an dem Vertragsverlust eine Mitschuld getragen. Im Einzelfall kann eine solche Mitschuld den Schadensersatzanspruch auf null reduzieren.