“Popcorn Time” – Neue Abmahnungen wegen “Streaming”

Die erste Abmahnwelle wegen der Nutzung von vermeintlichen Streaming-Inhalten scheint jetzt offenbar Schule gemacht zu haben. Doch wie Rechtsexperten mitteilen, sind die aktuellen Abmahnungen wegen der Software Popcorn Time nur bedingt mit dem Redtube-Fall zu vergleichen.

cuevana.tv und Popcorn Time bieten vermeintliches Streaming an. Letztlich aber sorgen diese Anwendungen für ein Filesharing. screenshot: silicon.de
cuevana.tv und Popcorn Time bieten vermeintliches Streaming an. Letztlich aber sorgen diese Anwendungen für ein Filesharing. screenshot: silicon.de

Erneut werden in Deutschland derzeit Abmahnungen wegen der Nutzung von vermeintlichen Streaming-Angeboten versendet. Angeschrieben werden derzeit Nutzer von cuevana.tv und der Software “Popcorn Time”. Verschickt werden diese Abmahnungen von der auf Medienrecht und Verwertung spezialisierten Kanzlei Waldorf Frommer.

Laut GGR Rechtsanwälte sind derzeit auch Nutzer der Plattform Cuevana.tv betroffen. Beide Angebote sind sich sehr ähnlich und verwenden eine ähnliche Technologie. Popcorn Times gibt es mittlerweile auch als App für Android. Cuevana und Popcorn Time erfreuen sich wachsender Beliebtheit und werben damit, aktuelle Serien und Filme kostenlos zur Verfügung zu stellen.

Das Problem sei aber in beiden Fällen, wie Rechtsanwalt Christioan Solmecke mitteilt, dass beide Plattformen zwar Filme streamen, was nach wie vor legal und ohne Risiko ist, aber gleichzeitig den empfangenen Stream wieder als BitTorrent frei geben. Damit entspricht die Nutzung dieser Software der Nutzung eines Filesharing-Netzwerkes.

“Oft ist den Nutzern gar nicht bewusst, dass sie bei manchen Streams gleichzeitig die empfangenen Teile wieder in einem BitTorrent Netzwerk freigeben. In diesem Fall gilt dann nichts anderes als beim Filesharing. Wer urheberrechtlich geschützte Filme oder Musikstücke im Netz weiterverbreitet begeht eine Urheberrechtsverletzung”, kommentiert Solmecke. Da die Feststellung der IP-Adresse der Nutzer über BitTorrent kein Problem darstellt, würden auch in diesem Fall auch beim vermeintlich reinen Streaming Abmahnungen erfolgen.

So hätten sich derzeit alleine in der Kanzlei Wilde Beuger Solmecke mehr als ein Dutzend Betroffener gemeldet, die wegen Nutzung der Software Popcorn Time abgemahnt worden sind. Gleiches gelte auch für die Nutzung der aktuellen Android-App “Popcorn Time”. Wer über diese App Filme “streamt”, lädt die geschützten Werke sowohl herunter- als auch wieder hoch. Auch in diesem Fall dürfte der Urheberrechtsverstoß den meisten Nutzern gar nicht bewusst sein, da die Software über diesen Vorgang nicht informiert.

Doch das sei für die Qualifikation des Vorgangs als Urheberrechtsverletzung nicht von Bedeutung, so Solmecke weiter: “Nutzer können sich nicht gegen eine Abmahnung mit dem Argument wehren, sie hätten von dem Down- und Upload des abgemahnten Werkes nichts gewusst. Das deutsche Urheberrechtsgesetz sieht eine verschuldensunabhängige Haftung für Urheberrechtsverletzungen vor.”

Daher seien auch die oben beschriebenen Streaming Abmahnungen nicht mit den rechtswidrig ergangenen Streaming Abmahnungen im Fall Redtube zu vergleichen. Bei Redtube habe es sich tatsächlich um reines Streaming gehandelt. Die Filme seien nicht zusätzlich noch Dritten zum Download angeboten wurden.

RA Christian Solmecke warnt: “Wer in Deutschland Popcorn Time und cuevana.tv nutzt handelt klar rechtswidrig. Die Gefahr eine Abmahnung zu erhalten ist hoch. Hinter den Plattformen steckt die gleiche Technologie, wie sie auch bei der Tauschbörsennutzung angewandt wird. Für die Nutzer ist das kaum zu erkennen.”

Besondere Vorsicht gelte laut Solmecke daher auch bei der Nutzung von Fußball live Streams. Beim Streaming von Sky-Live-Fußballsendungen müsse zwischen der Übertragungsart des Streams unterschieden werden. Live-Streams, die nur passiv empfangen werden, dürfen von den Nutzern nach Ansicht von RA Christian Solmecke legal angesehen werden: “Hier gilt das Gleiche wie beim Streaming auf anderen Online Portalen. Es entsteht hierbei nur eine flüchtige Kopie, sodass das Anschauen selbst nicht mehr als urheberrechtliche Nutzung zu werten ist.”

Echte Rechtssicherheit gibt es hier allerdings nicht, da dazu noch kein Urteil vorliegt. Streams, die über p2p-Broadcasting-Dienste wie zum Beispiel Sopcast, empfangen werden, sind hingegen eindeutig illegal. Sobald der Nutzer nämlich eine solche Übertragung streamt, leitet er gleichzeitig auch das Sky-Live-Signal weiter und verbreitet damit an andere User urheberrechtlich geschützte Inhalte.

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