Bundesgerichtshof: Urheberrechtsabgabe auf Drucker und PCs ist rechtmäßig

Urheberrecht für Online-Angebote (Bild: Shutterstock /KitchBain)

Der BGH hat die vom EuGH im vergangenen Jahr festgestellte Rechtmäßigkeit der Urheberrechtsabgabe auf Drucker in Deutschland bestätigt. Dabei unterscheidet der BGH jedoch Drucker und PCs. Die Abgabe wird bei ersteren für analoge Vervielfältigungsstücke fällig, bei letzteren für digitale. Betroffen sind Geräte, die zwischen 2001 und 2008 auf den Markt kamen.

Der Bundesgerichtshof hat im Fall der Urheberrechtsabgabe auf Drucker und PCs entschieden. Vor Gericht hatten die Hersteller Canon, Epson, Fujitsu, Hewlett-Packard, Kyocera und Xerox mit der VG Wort gestritten. Dem Urteil zufolge sind Drucker sowie PCs vergütungspflichtige Vervielfältigungsgeräte gemäß dem Urheberrechtsgesetz. Der BGH folgt im Wesentlichen einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom Juni 2013. Dieser hatte bereits auf ein Vorentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs hin festgestellt (PDF), dass eine Urheberrechtsabgabe auf in Deutschland verkaufte Drucker eingefordert werden darf.

Bundesgerichtshof bestätigt Urheberrechtsabgabe auf Drucker und PCs (Bild: Kyocera)Das Urteil bezeichnet die VG Wort – ohne auf Details einzugehen, da die Urteilsbegrünung noch nicht vorliegt – als Erfolg: “Nachdem der Bundesgerichtshof in den Jahren 2008/2009 eine Vergütungspflicht für Drucker und PC nach altem Recht verneint hatte, ist das Ergebnis – nach jahrelangem Rechtsstreit durch alle Instanzen und unter Einbeziehung des Bundesverfassungsgerichts und des EuGH – ein großer Erfolg für die von der VG Wort vertretenen Urheber und Verlage”, wird der geschäftsführender Vorstand Robert Staats in einer Pressemitteilung (PDF) zitiert.

Seitens der VG Wort besteht aufgrund einer seit dem 1. Januar 2008 gültigen Regelung ein Anspruch auf Vergütung für alle Geräte und Speichermedien, mit denen sich Vervielfältigungen für den Eigengebrauch erstellen lassen. Demnach spielt es keine Rolle mehr, wie die Geräte oder Speichermedien ein Werk vervielfältigen. Aus diesem Grund sind von der aktuellen Entscheidung nur Drucker und PCs betroffen die vor 2008 und nach 2001 verkauft wurden.

Der Urheber eines Werkes konnte in diesem Zeitraum einen Vergütungsanspruch geltend machen gegen Hersteller, Importeure und Händler von Geräten wenn das Gerät dazu bestimmt ist, ein Werk “durch Ablichtung eines Werkstücks oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung” zu vervielfältigen. Dasselbe traf auch auf Geräte, Bild- und Tonträger zu, die dazu bestimmt sind, ein Werk “durch Übertragungen von einem Bild- und Tonträger auf einen anderen” zu vervielfältigen.

Der Entscheidung des Bundesgerichtshof zufolge gehören lediglich Drucker zu den vergütungspflichtigen Vervielfältigungsgeräten nach Paragraf 54a des Urhebergesetzes in seiner alten Fassung (also der vor 2008). Die Reglung erfasst nach Ansicht der Karlsruher Richter nur Verfahren, bei denen analoge Vervielfältigungsstücke entstehen – also Papier ausgegeben wird. Allerdings kommt es nicht darauf an, ob die Vervielfältigungsvorlage analog oder digital – also zum Beispiel ebenfalls ein Stück Papier oder eine Website – ist.

Von der alten Regelung werden dem Urteil zufolge auch Vervielfältigungsverfahren erfasst, bei denen mehrere verbundene Gerät zum Einsatz kommen, sofern diese auf die Herstellung analoger Kopien abzielen: “Unter dieser Voraussetzung sind Vervielfältigungsverfahren nicht nur mit einer aus Scanner, PC und Drucker bestehenden Gerätekette, sondern auch mit einer nur aus PC und Drucker bestehenden Gerätekette vergütungspflichtig”, so der BGH in einer Pressemitteilung.

Weiter stellt das Gericht klar: “Innerhalb einer solchen Gerätekette ist allerdings nur das Gerät vergütungspflichtig, das am deutlichsten dazu bestimmt ist, zusammen mit den anderen Geräten wie ein Vervielfältigungsgerät eingesetzt zu werden. Innerhalb der aus Scanner, PC und Drucker gebildeten Funktionseinheit ist dies der Scanner; innerhalb der aus PC und Drucker gebildeten Funktionseinheit ist dies der Drucker.”

Alte und neue Regelung für PCs und Notebooks

Vervielfältigungsverfahren mit einem PC als Endgerät fallen laut Bundesgerichtshof nicht darunter. Für die Hersteller ist das allerdings kein Grund zur ungetrübten Freude: Denn laut BGH gehören PCs zu den Geräten, für die eine Vergütungspflicht aufgrund Übertragungen von einem Bild- oder Tonträger auf einen anderen anfällt. Grund: Die Definition von Bild- und Tonträger nach Paragraf 16, Absatz 2 des Urheberechtsgesetzes erfasst auch Festplatten.

Bundesgerichtshof bestätigt Urheberrechtsabgabe auf Drucker und PCs (Bild: Shutterstock /KitchBain)Unklar ist derzeit noch, ob und wie sich das auf die Höhe der zu entrichtenden Abgaben auswirkt. Dazu konnten ITespresso bisher weder der Bitkom, der in der Vergangenheit in Urheberechtsachen als Sprachrohr der Hersteller aufgetreten ist, noch die VG Wort Auskunft geben.

Betroffen sind von der Entscheidung allerdings nur die Hersteller. Sie müssen jetzt prüfen, ob die von ihnen gemachten Rückstellungen für die anfallenden Zahlungen ausreichen oder können sich über einen unverhofften Geldsegen freuen, falls sie die Rückstellungen zu großzügig bemessen haben.

Für Verbraucher und Anwenderfirmen ändert sich durch das BGH-Urteil nichts. Sie zahlen beim Kauf von PCs und Notebooks nach wie vor die im Januar 2014 nach dreijährigen Verhandlungen zwischen Branchenverbänden und Verwertungsgesellschaften ausgehandelten Beträge mit. Wesentliche Neuerung dieser Vereinbarung war, dass aufgrund einer Vorgabe des EuGH (PDF) erstmals zwischen privat und gewerblich genutzten Geräten unterschieden wurde. Demnach sind beim Kauf eines privat genutzten PCs 13,19 Euro Urheberabgabe enthalten. Für kleinere Geräte (Netbooks) werden 10,63 Euro fällig. Der Tarif für gewerblich genutzte Rechner liegt bei 4 Euro pro Gerät.

Von der Regelung nicht erfasst sind Tablets. Der Vertrag gilt rückwirkend ab dem Jahr 2011 und läuft mindestens bis Ende 2016. Nach Schätzungen des Bitkom fließen den Urhebern damit für die Jahre 2011 bis 2013 rund 240 Millionen Euro von den IT-Unternehmen zu. Ab 2014 sei mit jährlichen Zahlungen in Höhe von rund 70 Millionen Euro zu rechnen.

Die Unterscheidung zwischen privaten und gewerblichen Käufern bringt allerdings sowohl den Herstellern als auch den Verwertungsgesellschaften zusätzlichen Verwaltungsaufwand. Denn um die Höhe der Urheberabgabe zu bestimmen ist zu prüfen, ob vom Käufer eine Umsatz-ID vorliegt. Da eine solche aber auch Händler, die an private Endkunden verkaufen, besitzen, ist zudem eine Erklärung erforderlich, dass die gekauften PCs gewerblich genutzt und nicht an private Anwender weiterveräußert werden.

Im Direkt- und Projektgeschäft sammelt der Hersteller diese Erklärungen ein und reicht sie dann zur Erstattung gesammelt an die ZPÜ weiter. Firmen, Gewerbetreibende oder Selbständige, die ihre PCs oder Notebooks einzeln über Händler kaufen, können sich mit einem Antrag bei der ZPÜ für alle ab dem 1. Januar 2014 erworbenen Rechner den zu viel gezahlten Betrag zurückerstatten lassen.

[mit Material von Peter Marwan, ITespresso.de]