Routerzwang: Breite Zustimmung für neuen Gesetzesentwurf

Breitband (Bild: Shutterstock / Ensuper)

22 Hersteller von Routern und Telefonanlage sehen in dem Entwurf die lange angestrebte freie Endgerätewahl für Verbraucher. Dem Konzept zufolge ist die “Dose an der Wand” künftig auch ein Netzabschlusspunkt. Somit haben Verbraucher ein Recht auf Herausgabe von Zugangsdaten.

Das Bundesministerium für Wirtschaf und Energie hat einen neuen Referentenentwurf (PDF) bezüglich des Routerzwangs präsentiert. Die Branche begrüßt den Vorstoß. 22 TK-Endgeräteherstellern sieht in dem offiziell als “Gesetz zur Auswahl und zum Anschluss von Telekommunikationsendgeräten” bezeichneten Regelung, eine Lösung der strittigen Frage des Netzabschlusspunktes. Es schaffe eine technologieneutrale Vorschrift für DSL, Kabel und Glasfaser.

Darüber hinaus heben sie hervor, dass die Verpflichtung der Provider zur Herausgabe der Zugangsdaten die Verbraucher stärkt: “Der vorliegende Entwurf realisiert ein zentrales Vorhaben aus dem Koalitionsvertrag von CDU, CSU und SPD, eine gesetzliche Klarstellung für den Netzzugang von Telekommunikationsanbietern zu schaffen und dadurch dafür zu sorgen, dass die Anwender die freie Auswahl an Routern behalten”, teilen die Hersteller mit.

“Mit der im Entwurf getroffenen Klarstellung, dass ein Netzabschlusspunkt “passiv” sein muss, bestätigt der Gesetzgeber, dass öffentliche Telekommunikationsnetze “an der Dose an der Wand” enden. Dahinter beginnt das Heimnetz, in dem Anwender ihre Telekommunikations-Endgeräte anschließen können, unabhängig davon, ob es ein Router, ein Modem oder ein anderes für den Anschluss entwickeltes Endgerät ist”, heißt es in der Stellungnahme der Hersteller weiter.

(Bild: Shutterstock/Georgii Shipin)Auf diese Weise haben Anwender zudem das Recht, die Herausgabe der Zugangsdaten ihrer Endgeräte zu fordern. Somit können sie diese für alle Dienste des Netzbetreibers einrichten und betreiben. “Die neue Regelung ist technologieneutral und lässt sich somit auf DSL, Kabel, Glasfaser und künftige Telekommunikations-Zugangsnetze anwenden. Damit gilt auch für Festnetz-Endgeräte die für Mobilfunk-Endgeräte schon immer geltende Wahl- und Anschlussfreiheit”, so der Herstellerverbund.

Bundesnetzagentur muss Sanktionen verhängen dürfen

Nach Einschätzung des Verbundes der TK-Endgerätehersteller ist lediglich die im Entwurf vorgesehene Übergangsfrist von sechs Monaten für Netzbetreiber nicht erforderlich. Diese verfügten bereits heute über alle notwendigen Spezifikationen ihrer Netzzugangsschnittstellen. Außerdem mahnen sie an, dass die Bundesnetzagentur die Kompetenz erhalten müsse, Sanktionen zu verhängen, falls Schnittstellenbeschreibungen nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechen.

Die Politiker hatten bereits im Koalitionsvertrag Anfang November 2013 vereinbart, den sogenannten Routerzwang – also die zunehmende Praxis, dass Netzbetreiber ihren Kunden ein bestimmtes Endgerät als Vertragsbestandteil mitliefern oder sogar für das korrekte Funktionieren voraussetzen -, gesetzlich zu untersagen. Allerdings gab es im weiteren Verlauf einige Verwirrung. Dafür sorgte unter anderem ein Vorstoß der Bundesnetzagentur im Februar 2014, die Praxis mit der sogenannten Transparenzverordnung zu untersagen – und vor allem ein überarbeiteter Entwurf im September, der den Providern dann doch wieder Schlupflöcher zu eröffnen schien.

Außerdem wurden Befürchtungen laut, dass für den Fall, dass die Verordnung der Neufassung des Gesetzes zuvorkommt, diese wieder fallengelassen werden könnte. Bereits damals hatte allerdings das Bundeswirtschaftsministerium, dem auch die Bundesnetzagentur untersteht, auf Anfrage bestätigt, dass es an der Abschaffung des Routerzwangs festhalte. Diese Zusage hat das Ministerium nun offenbar umgesetzt.

WLAN-Störerhaftung in der Kritik

Ein anderes netzpolitisches Vorhaben aus dem Koalitionsvertrag ist dagegen noch nicht zur Zufriedenheit aller umgesetzt: die Abschaffung der WLAN-Störerhaftung. Einem Spiegel Online vorliegenden Entwurf zufolge ist derzeit offenbar geplant, Paragraf 8 des Telemediengesetzes, mit dem Provider von der Haftung freigestellt werden, um zwei Absätze zu ergänzen. Er soll künftig auch für Anbieter gelten, “die Nutzern den Internetzugang über ein drahtloses lokales Netzwerk (WLAN) zur Verfügung stellen”. Sie müssten allerdings “zumutbare Maßnahmen” ergreifen, um Missbrauch zu unterbinden. Dazu zähle etwa Verschlüsselung, mit der verhindert werden soll, dass “außenstehende Dritte” Zugriff auf das WLAN erhalten.

Bereits anlässlich der Unterzeichnung des Koalitionsvertrages hatte Volker Tripp, Politischer Referent des Vereins Digitale Gesellschaft, das kritisiert: “Die Störerhaftung zu beseitigen, und dabei gleichzeitig Identifikations- und Dokumentationspflichten für den WLAN-Betreiber einzuführen, würde dem Ziel eines flächendeckenden offenen Internetzugangs einen Bärendienst erweisen. Eine solche Lösung wäre kontraproduktiv und würde die gegenwärtige, wenig zufriedenstellende Lage keineswegs verbessern.” Der Berliner Anwalt Johannes von Rüden von der Rechtsanwaltskanzlei Werdermann | von Rüden gibt zu dem aktuell vorliegenden Entwurf außerdem zu bedenken, dass dieser durch die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe – wie “zumutbare Maßnahmen” an dem eigentlichen Ziel, mehr Rechtssicherheit für Gewerbetreibende zu schaffen, vorbeigehe.

[mit Material von Peter Marwan, ITespresso.de]