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Verlinkung auf illegale Inhalte hat gerichtliches Nachspiel

Anwalt Max-Lion Keller von der IT-Rechts-Kanzlei München: “Es ist kein Problem, solange in einem Bericht allgemein etwa über die Umgehung von Kopierschutz geschrieben wird. Vorsichtig sollte man jedoch sein, wenn man durch einen Link beispielsweise eine konkrete Anleitung dazu gibt”, so Keller.

Das Landgericht München hatte im Hauptsacheverfahren (Az: 21 O 6742/07 vom 14. 11. 2007) entschieden, dass Internetlinks nicht zulässig seien, die auf illegale Software verweisen. Begründet wurde dies damit, “dass das Setzen von Hyperlinks wegen derer Eigenschaft als Gefahrenquelle auch im Rahmen einer redaktionellen Berichterstattung nicht grenzenlos zulässig sein kann”. Bereits zuvor hat das Gericht im Rahmen einer einstweiligen Verfügung Heise untersagt, auf die Firma Slysoft zu verlinken, die mit AnyDVD eine Software zur Umgehung von Kopierschutzsystemen anbietet.

Ähnlich sieht den Sachverhalt naturgemäß die Musikindustrie: “Die Pressefreiheit hat dort ihre Grenzen, wo quasi zu illegalem Handeln aufgefordert wird”, kommentiert Stefan Michalk, Geschäftsführer des Bundesverbandes Musikindustrie (BVMI). Laut dem BVMI ist bereits das Setzen eines Links eine Aufforderung zum illegalen Handeln.

“Die Frage ist, warum setzen Medien Links, die bewusst auf Anbieter von illegaler Software verweisen. Ist dies für die Berichterstattung notwendig”, fragt Keller. Ähnlich verhält sich dies laut Keller, wenn Medien auf urheberrechtlich geschützte Inhalte wie etwa Musikvideos auf YouTube oder ähnlichen Portalen verlinken.

Aber auch der Printbereich ist in diesem Bereich nicht mit einem Persilschein ausgestattet. “Wir haben bereits ein paar Mal eine Rüge etwa gegen Computerzeitschriften ausgesprochen, die in Artikeln bewusst Links auf Anbieter von illegaler Software gedruckt haben”, erläutert Arno H. Weyand, Referent des Beschwerdeausschusses vom Deutschen Presserat.

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Silicon-Redaktion

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