Categories: Management

Freedom Fries

Bei dem Prozess ging es schließlich darum, ob ein französisches Gericht einem amerikanischen Unternehmen verbieten kann, bestimmte Inhalte im Internet anzubieten. Auf dem Spiel stand letztlich – so die Meinung vieler – die amerikanische Verfassung, nämlich das Recht auf Meinungsfreiheit (First Amendment der amerikanischen Verfassung).

Der US District Court hat in einer sehr differenzierten Entscheidung dazu Stellung bezogen, inwieweit die Rechte von Yahoo! Inc. durch die französische Entscheidung tatsächlich beeinträchtigt sind. Interessant ist das Urteil vor allem deshalb, weil es dazu ermahnt, bei den im Internet zwangsläufig internationalen Sachverhalten nicht vorschnell nationales Recht anzuwenden.

Zum Hintergrund:

Auf Internetseiten von Yahoo wurden nationalsozialistische Symbole und Waren angeboten (unter anderem Hitlers ‘Mein Kampf’). In Frankreich ist dies – wie in Deutschland – eine Straftat. In den USA stoßen solche Vorschriften auf Unverständnis, da sie als Eingriff in das Recht auf freie Meinungsäußerung angesehen werden.

Die französische ‘La Ligue Contre Le Racisme Et L’Antisemitisme’ (Liga gegen Rassismus und Antisemitismus) hatte jedenfalls Yahoo abgemahnt und diese aufgefordert, innerhalb von acht Tagen den Verkauf solcher Waren einzustellen. Als dies nicht geschah, erwirkte die Liga gegen Yahoo! Inc. und deren französische Tochter, Yahoo! France SAS, eine einstweilige Verfügung, welche es den Unternehmen untersagte, derartige Inhalte in Frankreich zugänglich zu machen.

Yahoo wandte gegen diese Verfügungen zunächst ein, dass es technisch nicht machbar sei, lediglich französische Nutzer vom Zugang auszuschließen. Allerdings wurde dies durch drei vom Gericht bestellte Sachverständige widerlegt, welche ausführten, dass derartige Technologien bereits von Yahoo eingesetzt würden, um länderspezifische Banner auf die Seiten zu schicken. Zwar könnten dadurch lediglich 70 Prozent der französischen Nutzer herausgefiltert werden, da sie allein nach länderspezifischen IP-Adressen aussortierten; zudem bestünde aber die Möglichkeit, den Nutzer nach seinem Wohnsitz zu befragen, womit ca. 90 Prozent der Nutzer aussortiert werden könnten. Daraufhin hat das französische Gericht seine Entscheidung bestätigt.

Yahoo ist gegen diese Entscheidung nicht weiter vorgegangen, sondern hat statt dessen ein amerikanisches Gericht angerufen. Dieses sollte feststellen, dass die französische Entscheidung in den USA nicht durchsetzbar ist. Die dadurch in Internet-Foren ausgelösten Diskussionen waren es wohl, welche Yahoo zwischenzeitlich veranlassten, eine so genannte ‘Hate Speech Policy’ zu erlassen. Yahoo betonte aber vor dem amerikanischen Gericht, dass dies nichts mit der Verfügung des französischen Gerichts zu tun habe.

Page: 1 2

Silicon-Redaktion

Recent Posts

EM 2024: Fußballfest für Cyberangriffe

Kurz vor der Fußball-Europameisterschaft in Deutschland nehmen die Cyberbedrohungen für Sportfans zu, warnt Marco Eggerling…

2 Tagen ago

CRM: Die Qual der Wahl

Software für das Customer Relationship Management muss passgenau ausgewählt und im Praxistest an das einzelne…

2 Tagen ago

Kubernetes in Cloud-Umgebungen

Ein elementarer Bestandteil einer effektiven Cloud-Strategie ist nach erfolgter Implementierung die künftige Verwaltung des Dienstes.

5 Tagen ago

Aras erweitert seine PLM-Plattform

Die Neuerungen sollen den Digital Thread, die Low-Code-Entwicklung, die Visualisierung komplexer Baugruppen und das Lieferantenmanagement…

5 Tagen ago

Manufacturing-X: Zurückhaltung überwiegt

Eine Bitkom-Umfrage attestiert der Datenraum-Initiative des Bundes hohe Bekanntheit in der Industrie. Doch noch ist…

5 Tagen ago

Ransomware „Marke Eigenbau“

Ransomware-as-a-Service ist ein lukratives Geschäft und in den Händen professionell organisierter Gruppen. Jetzt können Kriminelle…

6 Tagen ago