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Freedom Fries

Die Entscheidung:

Die Entscheidung des US District Courts ist keineswegs einstimmig ergangen. Wie bei amerikanischen Gerichtsentscheidungen üblich, wurde auch hier den widersprechenden Richtern die Möglichkeit eingeräumt, eine so genannte “dissenting opinion” (abweichende Meinung) abzugeben. Die Minderheit der Richter hielt die Entscheidung des französischen Gerichts für verfassungswidrig, da durch diese die freie Meinungsäußerung in den USA zensiert würde.

Demgegenüber hat die Mehrheit des Gerichts differenziert: Die Regelung des französischen Gerichts beträfe allein französische Nutzer und nicht amerikanische Nutzer. Es sei fraglich, ob das amerikanische Recht auf Meinungsäußerung exterritoriale Geltung beanspruchen könne. Im Ergebnis würde dies nämlich bedeuten, dass Yahoo ein verfassungsmäßiges Recht habe, gegen französisches Strafrecht zu verstoßen.

Das Gericht betonte ferner, dass Vorsicht geboten sei, wenn es um Entscheidungen zu Fragen der internationalen Nutzung des Internet gehe, da das Recht hier noch nicht weit entwickelt sei und man sich der Begrenztheit der nationalen Zuständigkeit bewusst sein müsse. Im Ergebnis verneinte das Gericht ein Feststellungsinteresse von Yahoo und wies die Klage ab, da Yahoo von der französischen Entscheidung im Inland nicht unzumutbar betroffen sei. Zum einen sei das von Yahoo befürchtete Bußgeld unwahrscheinlich, da inzwischen fünf Jahre vergangen seien und bisher keines beantragt wurde. Im Übrigen würden derartige Bußgelder nicht im Inland vollstreckt. Darüber hinaus sei die behauptete Beeinträchtigung der Meinungsfreiheit gering, da Yahoo ohnehin schon eine entsprechende Policy – wie Yahoo selbst betont, freiwillig – eingeführt habe und nur französische Nutzer betroffen seien.

Fazit:

Die Entscheidung ist zu begrüßen, da sie es vermeidet, undifferenziert nationales Recht auf internationale Sachverhalte anzuwenden. In diesem Zusammenhang sei auch ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13.10.2004 erwähnt (Aktenzeichen I ZR 163/02). In dieser Entscheidung war die Hotel-Kette ‘Maritim’ gegen einen Hotelbesitzer in Dänemark vorgegangen, der sein Hotel ‘Maritime’ im Internet in deutscher Sprache bewarb. Die Hotel-Kette machte eine Markenverletzung gegen die deutsche Wortmarke ‘Maritim’ geltend. Der Bundesgerichtshof lehnte dies ab mit der Begründung, dass die Anwendung deutschen Markenrechts nicht dazu führen darf, dass jedes im Inland abrufbare Angebot ausländischer Dienstleistungen einen markenrechtlichen Anspruch im Inland auslöst. Erforderlich sei vielmehr, dass das Angebot einen hinreichenden wirtschaftlich relevanten Inlandsbezug aufweist. Das wurde für den Fall verneint, da der Hotelbesitzer seine Dienstleistung naturgemäß ausschließlich in Dänemark erbrachte.

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Silicon-Redaktion

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