In dem konkreten Fall ging es um ein nicht gesichertes WLAN, über das unerlaubt Musik getauscht wurde. Geschehe die notwendige Sicherung nicht, liege ein Verstoß gegen zumutbare Prüfungspflichten vor, argumentiert das Gericht. “Die Antragsgegner haben für diese Rechtsverletzung einzustehen”, heißt es in der Urteilsbegründung.
Letztendlich spiele es keine Rolle, ob die Beklagten selbst oder Dritte über das ungeschützte WLAN die Rechtsverletzung begangen haben. “Denn die Antragsgegner haben für diese Rechtsverletzung jedenfalls nach den Grundsätzen der Störerhaftung einzustehen.” Demnach sei es ausreichend, Dritten auf Grund einer ungeschützten WLAN-Verbindung entsprechende Rechtsverletzungen zu ermöglichen.
Es sei “allgemein bekannt, dass ungeschützte WLAN-Verbindungen von Dritten missbraucht werden können, um über einen fremden Internetanschluss ins Internet zu gelangen”. Dies löse Prüf- und gegebenenfalls Handlungspflichten aus, um der Möglichkeit solcher Rechtsverletzungen vorzubeugen. Das Gericht betonte, dass allein das Einrichten eines Passwortschutzes nach einer bereits erfolgten Rechtsverletzung nicht ausreicht.
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