Das entschied, wie jetzt bekannt wurde, das Landgericht München I im Urteil vom 15.03.2007. Noch ist das Urteil nicht rechtskräftig. Es bestätigt jedoch zwei vorangegangene Urteile.
Ein generelles Verbot für den Handel mit gebrauchten Lizenzen ist das jüngste Urteil jedoch nicht. Es beschränkt sich auf den Handel mit Lizenzen für heruntergeladene Programme.
Das Verbot des Herstellers sei eine “zulässige, dinglich wirkende Beschränkung der eingeräumten Nutzungsbefugnis”, heißt es in der Urteilsbegründung. Der Münchner Gebraucht-Software-Händler usedSoft darf demnach keine gebrauchten Oracle-Lizenzen mehr handeln.
Bei Software, die beispielsweise auf einem Datenträger, wie etwa einer CD, veräußert wird, gilt hingegen der ‘Erschöpfungsgrundsatz’. Der schließt eine weitere Kontrolle des Datenträger durch den Hersteller aus.
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