Das erklärte das Landesarbeitsgericht Mainz in seinem Urteil vom 3.11.2009 (Az.: 3 Sa 357/09). Bei dem Beklagten handelte es sich um den Arbeitgeber des Klägers. Dieser ging gegen seine außerordentliche fristlose Kündigung vor. Er hatte zuvor heimlich Kolleginnen mit der Kamera seines Mobiltelefons aufgenommen, was der Beklagte entdeckte. Darüber hinaus wies der Beklagte darauf hin, dass der Kläger sich bereits in der Vergangenheit unerwünscht und unpassend gegenüber Kolleginnen benommen habe, weswegen nun keine Weiterbeschäftigung mehr möglich sei. Hiergegen wandte sich der Kläger.
Die Richter gaben dem Kläger Recht. Sie erklärten zwar, dass das Verhalten des Klägers die Würde der fotografierten Kolleginnen verletzte sowie deren Recht am eigenen Bild. Er habe sich diesbezüglich schuldhaft pflichtwidrig verhalten, weil er die Rechte der Kolleginnen und darüber hinaus den sogenannten “Bereich der betrieblichen Verbundenheit” verletzt habe.
Dennoch sei die außerordentliche Kündigung unverhältnismäßig und daher unwirksam. Der Beklagte hätte zuvor zunächst eine Abmahnung aussprechen können und erst danach – für den Fall, dass der Kläger sein Verhalten weiterhin nicht geändert hätte – eine außerordentliche Kündigung aussprechen können.
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