Der Sachverhalt: Geklagt hatte der Geschäftsführer eines Unternehmens, das Kapitalanlagen vermittelte. In der Vergangenheit wurden gegen ihn mehrere zivilrechtliche Verfahren geführt, da sich Käufer von Immobilien dagegen wehrten, dass ihnen überteuerte oder völlig heruntergekommene Häuser verkauft worden waren.
Der Kläger ging gegen Google vor, da er der Ansicht war, dass Google für Inhalte der Suchergebnisse hafte, die rechtswidrig seien. Teilweise fanden sich in den Snippets im Zusammenhang mit dem Kläger Begriffe wie “Immobilienbetrug”, “Machenschaften” oder “Betrug”. Die Verbreitung derartiger Inhalte sei unzulässig. Die Snippets seien “Schlagzeilen” gleichzusetzen, für die Google als Presseorgan hafte. Der Kläger begehrte daher Unterlassung.
Die Entscheidung: Das Gericht wies die Klage ab und gab Google Recht. Google hafte nicht für die angezeigten Snippets. Es handle sich dabei ganz offensichtlich und für jeden durchschnittlichen Unser erkennbar um fremde Inhalte, die von indizierten Webseiten angezeigt würden. Dem Nutzer sei daher klar, dass es sich nicht um Aussagen von Google selbst handle. Google fungiere hier gerade nicht als “Presseorgan”, welches Informationen selbst vertreibe, sondern als Suchmaschine, die von dem Verhalten der User abhängig sei.
Anders als der Kläger einwende, habe sich Google auch in ausreichendem Maß und für jeden deutlich erkennbar von den angezeigten Inhalten distanziert. Die Verbreitung sei daher rechtmäßig. Da Google auch im Vorfeld reagiert habe und ab Kenntnis rechtswidrige Inhalte herausgenommen habe, sei es seinen Prüfungspflichten nachgekommen. Eine Haftung komme vorliegend in der Gesamtschau nicht in Betracht.
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